Entgelte und Kosten. (1) Hat der Kontoinhaber eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die AZV-Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoin- haber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, indem sie diesen zurückgibt. (2) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV-Über- weisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Girokonto des Kon- toinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes bestimmt hat. (3) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
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