Prüfungskosten. Die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung tragen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtung und die Landesverbände der Pflegekassen, deren Versicherte die Pflegeeinrichtung versorgt, jeweils zur Hälfte. Dies ist bei der nächstmöglichen Vergütungsverhandlung zu berücksichtigen. Soweit die Prüfung gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt wird und die Landesverbände der Pflegekassen den Sacherständigen allein bestellen (§ 29 Abs. 1), tragen sie die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Prüfungskosten. Die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung tragen der Xxxxxx des Pflegedienstes und die Landesverbände der Pflegekassen zu gleichen Teilen. Dies ist bei den Vergütungsverhand- lungen zu berücksichtigen. Bestellen die Landesverbände der Pflegekassen den Sachver- ständigen alleine (§ 29 Abs. 1 Satz 2), tragen sie die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Prüfungskosten. Die Prüfungskosten der Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 79 Abs. 1, 2 und 3 SGB XI trägt der Xxxxxx der teilstationären Pflegeeinrichtung. Diese sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI zu berücksichtigen (§ 116 Abs. 1 SGB XI). Sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden. Die Prüfungskosten müssen angemessen sein sowie detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden.
Prüfungskosten. Im Falle von zu Unrecht abgerechneten teilstationären Pflegeleistungen (§ 45) ist der Xxxxxx der teilstationären Pflegeeinrichtung zur Zahlung der entstandenen Prüfungskosten verpflichtet. Diese müssen angemessen sein sowie detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden.
Prüfungskosten. Die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind von dem Xxxxxx der geprüften Tagespflegeeinrichtung zu tragen. Sie sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden.
Prüfungskosten. Die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung tragen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtung und die Landesverbände der Pflegekassen jeweils zur Hälfte. Dies ist bei den Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigen.
Prüfungskosten. Der Kreditnehmer hat die Kosten der Prüfungen nach Nr. 13 und 18 zu zahlen.
Prüfungskosten. Die Bundesbahnen ersetzen die durch die Prüfung der Etzelwerkfrage entstan- denen und bis zur Beschlussfassung des Kantonsrates noch entstehenden Ko- sten:
a) dem Kanton für die Zeit bis zum 31. Dezember 1927 mit Fr. 10 000.-; für die nachfolgende Zeit sind die Kosten auszuweisen;
b) dem Bezirk Schwyz für sich und die Gemeinden Oberiberg und Unteriberg zusammen mit Fr. 5 000.-;
c) der Gemeinde Altendorf mit Fr. 5 000.-. Der Ersatz der Prüfungskosten kann jedoch nur verlangt werden, wenn der Kan- tonsrat die Konzession genehmigt oder wenn der Regierungsrat sie ihm wenig- stens zur Genehmigung empfiehlt.
Prüfungskosten. Der Kreditnehmer hat die Kosten der Prüfungen nach Nr. 10 und Nr. 14 zu tragen. Zu den Kosten a) – c) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet. Der Kreditnehmer ermächtigt die Bürgschaftsbank, die Bearbeitungs- gebühren und Bürgschaftsprovisionen im Lastschriftverfahren einzu- ziehen.
Prüfungskosten. Der Beteiligungsnehmer hat die etwaigen Kosten der Prüfung nach Ziffer 6.1.1 und 6.4 sowie die etwaigen Kosten einer Prü- fung bei der Bürgschaftsbank durch die Rückgaranten zu tragen. Der Beteiligungsnehmer und die BG ermächtigen die Bürg- schaftsbank, die Kosten im Lastschriftverfahren einzuziehen.