Entgelte und Kosten. (1) Hat der Kontoinhaber eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die AZV-Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. (2) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV-Über- weisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Girokonto des Kon- toinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes bestimmt hat. (3) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte und Kosten. (1) Hat der Kontoinhaber eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die AZV-Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden.
(2) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV-Über- weisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Girokonto des Kon- toinhabers Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes bestimmt hat.
(3) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz Absatz 2) zugrunde gelegt.
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