Entgelte und Kosten. (1) Hat das Einlagenkreditinstitut eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die AZV-Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Einlagenkreditinstitut übernommen werden. (2) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV- Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Einlagen- kreditinstitut auch dann zu belasten, wenn es etwas anderes bestimmt hat. (3) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
Appears in 4 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen