Entscheidungen der Gesellschaft Musterklauseln

Entscheidungen der Gesellschaft. Entscheidungen der Gesellschaft werden durch Beschluss der Gesellschafter in einer Versammlung getroffen. Einer Versammlung bedarf es nicht, wenn alle Gesellschafter dem Beschlussantrag schriftlich zustimmen. Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das von mindestens drei Gesellschaftern zu unterschreiben ist. Die Termine für die Gesellschafterversammlungen werden durch Beschluss der Gesellschafter festgelegt. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung nach freiem Ermessen die Gesellschafterversammlung einberufen. Auf Verlangen von Gesellschaftern, die zusammen mindestens zwei Wohn- oder Gewerbeeinheiten erwerben, hat die Geschäftsführung zur Gesellschafterversammlung einzuladen, wenn die Gesellschafter den Entscheidungs- oder Informationsgegenstand der Versammlung angeben. Die Gesellschafter sind verpflichtet an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Jeder Gesellschaftsanteil gewährt eine Stimme. Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren gemeinschaftlich zu, so kann die dazu gehörende Stimme nur einheitlich abgegeben werden. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Stimmen anwesend oder vertreten sind. Sind weniger als die Hälfte der Stimmen anwesend oder vertreten, so ist eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung durch die Geschäftsführung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Einberufungen der Gesellschafterversammlung erfolgen schriftlich oder mündlich, nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Geschäftsführung, bei Mitteilung der Tagesordnung und, sofern kein Fall von Dringlichkeit vorliegt, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen seit Absendung der Einladung bzw. mündlicher Mitteilung und Zusammentritt der Versammlung. Die Versammlungen finden in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg statt. .Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann auf diese Förmlichkeiten verzichtet werden. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag für die Entscheidungen der Gesellschaft keine Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes für die Eigentümerversammlung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.