Gesamthaftung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Gesamthaftung. 3.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 3.2 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3.2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Gesamthaftung. 9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach ge- setzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflicht- verletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungs- gesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Gesamthaftung. (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Nr. 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel- tend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzsprüche aus Ver- schulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde an- stelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leis- tung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung BITWORKS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hin- blick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Ange- stellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Gesamthaftung. (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz- haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen.
Gesamthaftung. 12.1 Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet LIEFERANT – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffern 11.10, 11.11 und 11.12. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
12.2 Soweit die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT.
12.3 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
Gesamthaftung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs. 4 bis Abs. 6 festgeschrieben, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Gesamthaftung. 10.1 Eine weitergehende Haftung der BREAS auf Schadensersatz als in Ziff. 9. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- schluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.2 Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 10.1 gilt auch, sofern der KUNDE anstelle des Anspruchs auf Schadens- ersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.
10.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der BREAS gemäß diesen VKLB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens- ersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der BREAS.
Gesamthaftung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Gesamthaftung. 9.1 Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen.
9.2 Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
9.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässig- keit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung aus Vertrag und Delikt für Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf die Höhe unse- res Honorars. Die Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 50.000 €.
9.4 Der Ausschluss oder die Begrenzung unserer Haftung, der Haftung unserer Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen gilt nicht für die Haftung wegen schuld- hafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
9.6 Gleiches gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
9.7 Für den Fall des Aufwendungsersatzes, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 II BGB, gilt Ziff. 9.1 bis 9.5 entsprechend.
9.8 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.