Gesamthaftung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Gesamthaftung. 9.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als nach den vorstehenden Bedingungen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2. Die Begrenzung nach 9.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3. Soweit die Schadensersatzhaftung der Agentur gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Gesamthaftung. 12.1 Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet LIEFERANT – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffern 11.10, 11.11 und 11.12. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
12.2 Soweit die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT.
12.3 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
Gesamthaftung. (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Nr. 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel- tend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzsprüche aus Ver- schulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde an- stelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leis- tung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung BITWORKS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hin- blick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Ange- stellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Gesamthaftung. Über die Regelungen in Ziffer 4.10 und 4.11 sowie 7.13 hinaus, ist jegliche Haftung unsererseits – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, es sei denn, wir haften nach den nachfolgenden Bestimmungen:
8.1 Ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche haften wir dem Kunden unbeschränkt für Schäden, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder durch Vorsatz sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
8.2 Im Übrigen haften wir dem Kunden unbeschränkt bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
8.3 Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.4 Wir haften weiterhin für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, wobei die Haftung ebenfalls auf solche Schäden begrenzt ist, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages wie vorliegend typischerweise gerechnet werden muss.
8.5 Besteht ungeachtet der Haftungsbegrenzungen nach den vorausgehenden Ziffern eine Produzentenhaftung ist diese für Sachschäden bzw. einen daraus resultierenden weitergehenden Vermögensschaden auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Dies gilt nicht, sofern die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, in diesem Fall haften wir bis zur Deckungssumme.
8.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies jeweils auch zugunsten unserer Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme durch den Kunden.
Gesamthaftung a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt.
c) Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGB.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser- satzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEET.
Gesamthaftung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs. 4 bis Abs. 6 festgeschrieben, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Gesamthaftung. 7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7.2 Die Begrenzung nach Ziff. 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Gesamthaftung. 9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Regelung der Nr. 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An- spruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen de- liktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2 Die Begrenzung nach Nr. 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung Infra-Zeitz gegenüber ausgeschlossen oder ein- geschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Infra-Zeitz.
Gesamthaftung. 10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sons- tiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.