Entschädigungen mit Strafcharakter. Entschädigungen mit Strafcharakter, z.B. punitive, multiplied oder exemplary damages sind, mit Ausnahme von Ziffer 6.2 dritter Spiegelstrich, versichert, sofern sie gerichtlich zugesprochen werden und kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
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Samples: www.saechsischer-chorverband.de, chorverband-hamburg.de
Entschädigungen mit Strafcharakter. Entschädigungen mit Strafcharakter, z.z. B. punitive, multiplied oder exemplary damages damages, sind, mit Ausnahme von Ziffer 6.2 dritter Spiegelstrich, versichert, sofern sie gerichtlich zugesprochen werden wer- den und kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
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Samples: vielfalt-sport-kultur.de
Entschädigungen mit Strafcharakter. Entschädigungen mit Strafcharakter, z.z. B. punitive, multiplied oder exemplary damages damages, sind, mit Ausnahme von Ziffer 6.2 6.2, dritter Spiegelstrich, versichert, sofern sie gerichtlich zugesprochen werden wer- den und kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
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Samples: www.sv-arzberg.de