Entschädigungspauschale bei Umbruch Musterklauseln

Entschädigungspauschale bei Umbruch a) Bei allen Ertragsschäden durch die versicherte Gefahr Starkfrost als Winterfrost an Winterungen im Kulturbereich L (so genannte Auswin- terungsschäden, siehe § 2 II. Nr. 4.a.aa AVBPflanze) wird der dadurch entstandene Ernteertragsverlust stets ausschließlich durch eine Ent- schädigungspauschale ersetzt. Winterfrostschäden an Winterungen, die nach unseren Feststellungen keinen Umbruch des betroffenen Schlages oder Schlagteils rechtfertigen, tragen Sie selbst. b) Bei allen Schäden durch die versicherten Gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Starkfrost als Spätfrost, die nach unseren Feststellun- gen einen Umbruch des betroffenen Schlages oder Schlagteils rechtfer- tigen und deren Schadereignis in ein bestimmtes Entwicklungsstadium fällt, wird nicht der mengenmäßige Ernteertragsverlust entschädigt, sondern eine „Entschädigungspauschale“ geleistet. c) Ob die Voraussetzungen für einen solchen, unter Abschnitt a. oder b. genannten Umbruch gegeben sind und auf welchen Teil der Anbau- fläche (z. B. Schlagteil) sich der Umbruch bezieht, entscheiden wir im Rahmen der Schadenermittlung (§ 17 AVBPflanze).
Entschädigungspauschale bei Umbruch a) Bei allen Ertragsschäden durch die versicherte Gefahr Starkfrost als Winterfrost an Winterungen im Kulturbereich L (so genannte Auswin- terungsschäden, siehe § 2 II. Nr. 4.a.aa AVBPflanze) wird der dadurch entstandene Ernteertragsverlust stets ausschließlich durch eine Ent- schädigungspauschale ersetzt. Winterfrostschäden an Winterungen, die nach unseren Feststellungen keinen Umbruch des betroffenen Schlages oder Schlagteils rechtfertigen, tragen Sie selbst. b) Bei allen Schäden durch die versicherten Gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Starkfrost als Spätfrost, die nach unseren Feststellun- gen einen Umbruch des betroffenen Schlages oder Schlagteils rechtfer- tigen und deren Schadereignis in ein bestimmtes Entwicklungsstadium fällt, wird nicht der mengenmäßige Ernteertragsverlust entschädigt, sondern eine „Entschädigungspauschale“ geleistet. c) Ob die Voraussetzungen für einen solchen, unter Abschnitt a. oder b. genannten Umbruch gegeben sind und auf welchen Teil der Anbau- fläche (z. B. Schlagteil) sich der Umbruch bezieht, entscheiden wir im Rahmen der Schadenermittlung (§ 17 AVBPflanze). d) Mit der von uns festgestellten Notwendigkeit eines Umbruchs scheidet die Anbauposition (Schlag) oder der davon betroffene Teil (Schlagteil) aus der Versicherung aus, auch wenn Sie den Umbruch nicht durchfüh- ren. Wegen der Versicherung der Neuaussaat bzw. Neupflanzung wird auf § 7 II. Nr. 3 AVBPflanze verwiesen. e) Mit der Entschädigungspauschale gemäß Abschnitt a. oder b. sind sämtliche Umbruchkosten, insbesondere Aufwendungen für den not- wendig gewordenen Umbruch, die neue Saatbettvorbereitung und die Kosten einer Ersatz- oder Neubestellung mit der gleichen oder einer anderen Kulturart, abgegolten.

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  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.