Entsorgung von Altgeräten Musterklauseln

Entsorgung von Altgeräten. 8.1 Soweit für halstrup-walcher eine gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung des Liefergegenstands besteht, verpflichtet sich der Kunde den Liefergegenstand bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Hierzu erfolgt eine Freistellung von halstrup-walcher von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter (§ 10 Abs. 2 ElektroG). 8.2 Die Ansprüche auf Übernahme der Herstellerpflichten und die Freistellung von Ansprüchen Dritter verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Nutzung des Liefergegenstandes. Diese Frist beginnt frühestens mit Eingang einer Benachrichtigung über die Nutzungsbeendigung bei halstrup-walcher. 8.3 Im Falle der Weitergabe des Liefergegenstandes an gewerbliche Dritte, verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritte dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungs- pflicht des Kunden hinsichtlich des betreffenden Liefergegenstands.
Entsorgung von Altgeräten. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
Entsorgung von Altgeräten. Im Fall der Entsorgung als Altgerät müssen alle betrieblichen Informationen und Möglichkeiten zu diesem Zugang zu erhalten sowie zur betrieblichen Nutzung überlassene Software, von dem Privatgerät gelöscht werden. Vorgaben der Dienststelle für eine sichere Löschung von Daten und Vernichtung von Altgeräten sind zu beachten. Etwaige, durch die Vorgaben der Dienststelle verursachte Mehrkosten trägt die Dienststelle, wobei mit ihr vorab Rücksprache zu halten ist.
Entsorgung von Altgeräten. 8.1 Soweit für AZTEKA eine gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung des Liefergegenstands besteht, verpflichtet sich der Kunde den Liefergegenstand bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Hierzu erfolgt eine Freistellung von AZTEKA von der Rücknahmepflicht sowie diesbe- züglicher Ansprüche Dritter (§ 10 Abs. 2 ElektroG). 8.2 Die Ansprüche auf Übernahme der Herstellerpflichten und die Freistellung von Ansprüchen Dritter verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Nutzung des Liefergegenstandes. Diese Frist beginnt frühestens mit Eingang einer Benachrichtigung über die Nutzungsbeendigung bei AZTEKA. 8.3 Im Falle der Weitergabe des Liefergegenstandes an gewerbliche Dritte, verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritte dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezügli- chen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zu- widerhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich des betreffenden Liefergegenstands.
Entsorgung von Altgeräten. Wenn Sie bei der Firma f Elektro-Wilhelmsburg ein Gerät kaufen, können wir Ihr Altgerät kostenlos entsorgen.
Entsorgung von Altgeräten. Im Bedarfsfall übernimmt der Auftragnehmer je nach Inanspruchnahme der Leistungsoption (pauschaler Leistungssatz pro geliefertem Gerät) die Entsorgung eines Altgerätes pro geliefer- tem Neugerät am jeweiligen Aufstellort im Zusammenhang mit der Lieferung von Geräten je Einzelabruf an Standorten der Polizei Sachsen.
Entsorgung von Altgeräten. 1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt den Lieferanten von der Verpflichtung nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen f r e i . 2. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und diesen für den Fall einer erneuten Weitergabe eine entsprechende Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. 3. Unterlässt der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Xxxx weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zu deren Weitergabe zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 4. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme / Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufshemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.
Entsorgung von Altgeräten. 12.1. Entsprechend der europäischen Altgeräteverordnung (WEEE Direktive 2002/96/EC) nehmen wir alle Elektrogeräte im Sinne der WEEE, die wir nach dem 12. August 2005 erstmalig in den Bereich der EU ausgeliefert haben und die dementsprechend mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind, auf Wunsch des Besitzers unentgeltlich zur Entsorgung zurück. 12.2. Kauft ein Auftraggeber aus der EU bei uns Geräte im Sinne der WEEE, um damit Geräte von uns oder von einem anderen Hersteller, die vor dem 13. August 2005 erstmalig ausgeliefert wurden, zu ersetzen, dann übernehmen wir diese Altgeräte auf Wunsch des Auftraggebers unentgeltlich zur Entsorgung an, wenn die Altgeräte in Funktion, Menge und Gewicht den von uns gelieferten Geräten entsprechen. 12.3. Das Rücknahmeangebot gilt nur für komplette, nicht demontierte Geräte im Sinne der WEEE, die sich auf dem Gebiet der EU befinden, und nur, wenn sie keine gefährlichen oder toxischen Stoffe enthalten und nicht mit Müll verunreinigt sind. 12.4. Alle für die ordnungsgemäße Entsorgung anfallenden Kosten übernehmen wir, die Kosten für den Transport zu uns gehen zu Lasten des Rücksenders. 12.5. Verzichtet der letzte Eigentümer eines Gerätes im Sinne der WEEE darauf, es an uns zur Entsorgung zurück zu schicken, dann ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Entsorgung über den normalen Hausmüll oder kommunale Sammelstellen ist nicht zulässig.

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  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.