Freistellung von Ansprüchen Dritter. 21.1 Der AG verpflichtet sich, den AN von sämtlichen Schadensersatzan- sprüchen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, die insbe- sondere aus einer schuldhaften Verletzung der Instandhaltung, In- standsetzung und Wartungspflichten durch den AG, Dritten gegen- über dem AN, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entstehen, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
21.2 Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm ge- genüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben und ihm, soweit nach den Umständen des Ein- zelfalls möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten An- spruchs geben. Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt voll- ständig schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüber- hinausgehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragswidrigen Nutzung von Layer-2-BSA-Leistungen oder vertragswidrigen Eingriffen in die Netzintegrität der Plattform des Anbieters beruhen, die der Kunde zu vertreten hat. Der Kunde ersetzt dem Anbieter ferner alle Aufwendungen, die ihm auf Grund einer Inanspruchnahme durch Dritte bzw. auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. Auskunftsersuchen von öffentlichen Stellen, Inanspruchnahme durch Verwertungsgesellschaften) entstanden sind, soweit diese wegen einer geltend gemachten missbräuchlichen Nutzung durch den Endkunden des Kunden oder des Wiederverkäufers bestehen. In diesem Fall wird der Anbieter den Kunden unverzüglich über den Sachverhalt informieren.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach diesem Buchstaben M hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten beruhen.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. Sie stellen Expedia und ihre Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und -verteidigung frei, die gegenüber Expedia oder ihren Erfüllungsgehilfen aufgrund eines schuldhaften Verhaltens Ihrerseits geltend gemacht werden.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. 16.1 Macht ein Dritter Ansprüche gegen den Kunden geltend, wonach die vertragsgemäße Nutzung von VR pay Inter- net Gateway eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten des Dritten darstellt, wird die VR Payment nach frei- em Ermessen entweder den Kunden bei der Verteidigung unterstützen oder die Verteidigung vollständig über- nehmen, wenn der Kunde die VR Payment unverzüglich und umfassend über die behauptete Rechtsverletzung informiert.
16.2 Wird mit einem rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass die VR pay Internet Gateway Leistungen tatsächlich die Rech- te des Dritten verletzt, oder wird mit schriftlicher Einwilligung der VR Payment ein Vergleich geschlossen, stellt die VR Payment den Kunden von dem zuerkannten Schadensersatz und den notwendigen Kosten des Rechtsstreits frei.
16.3 Die VR Payment hat im Fall einer auch nur behaupteten Rechtsverletzung außerdem das Recht, die VR pay Internet Gateway Leistungen dergestalt zu modifizieren oder entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben, dass die behaup- tete Schutzrechtsverletzung beseitigt wird.
16.4 Die vorstehenden Regelungen sind für Rechtsmängel abschließend.
16.5 Eine Freistellung ist ausgeschlossen, soweit der Rechtsmangel darauf beruht, dass in die VR pay Internet Gateway Leistungen vom Kunde oder von einem Dritten eingegriffen wurde oder sie außerhalb des vereinbarten Nutzungs- umfangs eingesetzt wurden; oder soweit die Rechtsverletzung darauf zurückzuführen ist, dass die VR Payment eine Vorgabe des Kunden umgesetzt hat, oder der Kunde die VR pay Internet Gateway Leistungen nicht entsprechend der Leistungsbeschreibung und der zugehörigen Dokumentation nutzt, oder die Regularien der Betreiber des Be- zahlverfahrens nicht einhält.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns wegen Verletzung von wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit der für den Auftraggeber ausgestrahlten Werbesendung geltend machen. Die hierdurch bei uns entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Drit- ter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbesondere von Bußgeldern und Mautgebühren, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einem zumindest grob fahr- lässigen Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale gemäß „Beiblatt Kostenpauschale“. Eine Verpflichtung des Vermieters, Rechtsmittel einzulegen, besteht nicht.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. Sie stellen uns und unsere Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und -verteidigung frei, die gegenüber uns oder unseren Erfüllungsgehilfen aufgrund eines schuldhaften Verhaltens Ihrerseits geltend gemacht werden.
Freistellung von Ansprüchen Dritter. (a) Wird der AG von einem Dritten unter Bezug auf einen sachlichen oder rechtlichen Mangel einer gelieferten Ware oder eines gelieferten Werks des AN in Anspruch genommen, so ist der AN auf erstes schriftliches Anfordern verpflichtet, den AG von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten auf Grund eines Mangels notwendigerweise erwachsen. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten Vereinbarungen auf Grund der erfolgten Inanspruchnahme zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(b) Der AN hat den AG auf erstes schriftliches Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter in Bezug auf gelieferte Waren nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung freizustellen, soweit die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. Der AN hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe auch für Produkthaftungsfälle zu unterhalten. Auf Verlangen des AG hat er die Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.