Common use of Entstehung Clause in Contracts

Entstehung. Art. 321e 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. 2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück- sichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag bestimmt ist. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des ▇▇▇▇▇▇, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Art. 322a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres mass- gebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein aner- kannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. 2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäfts- bücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. 3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrech- nung zu übergeben.114 Art. 322b 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. 2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht. 114 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.

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Sources: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)

Entstehung. Art. 321e 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. 2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück- sichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag bestimmt ist. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des ▇▇▇▇▇▇, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Art. 322a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres mass- gebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein aner- kannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. 2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäfts- bücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. 3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrech- nung zu übergeben.114 übergeben.112 Art. 322b 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. 2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht. 114 112 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.

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Sources: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)