Entziehungsmaßnahmen. Abweichend von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 besteht bei Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren kein Anspruch auf Leistungen. Die medizinisch notwendige stationäre Entgiftung sowie der qualifizierte Entzug sind erstattungsfähig; sie gelten nicht als Entziehungsmaßnahme im Sinne von § 5 Absatz 1b) Teil I und § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)