Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Musterklauseln

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus einer Rentenversicherung sind schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig, sofern der Anspruchsberechtigte bzw. Leistungsempfänger aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod durch Erwerb von Todes wegen (wie z. B. Erhalt von Rentenleistungen aufgrund eines Bezugsrechts oder Erhalt der Versicherungsnehmereigenschaft als Teil des Nachlasses) bereichert wird. Ist eine andere Person als der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt, ist die Rente jährlich mit ihrem Jahreswert schenkungsteuerpflichtig. Wurde das Bezugsrecht unwiderruflich vereinbart, besteht auch die Möglichkeit statt der jährlichen Besteuerung des Jahreswertes einmalig den Kapitalwert der Rente zu besteuern. Fließt bei Ausübung des Kapitalwahlrechts die Leistung einer anderen Person als dem Versicherungsnehmer zu, unterliegt die Leistung in Höhe ihres Auszahlungsbetrags der Schenkungsteuer. Wird eine Todesfallleistung als Kapitalleistung erbracht, ist sie mit ihrem Auszahlungsbetrag erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Bezugsberechtigte nicht der Versicherungsnehmer ist.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Erhält der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungsleistung, gilt: Sie ist nicht erbschaftsteuer- bezie- hungsweise schenkungsteuerpflichtig. Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer können nur in folgendem Fall anfallen: Die Ansprüche und Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen werden aufgrund einer Schenkung des Versiche- rungsnehmers von einem Dritten erworben. Dies kann zum Beispiel aufgrund eines Bezugsrechts der Fall sein. In diesem Fall sind wir gesetzlich verpflichtet, dies gegenüber dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzu- zeigen. Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nur erhoben, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Diese sind vom Familienstand abhängig.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Versiche- rungen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsneh- mers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie weder erbschaft- noch schenkungsteuerpflichtig.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fallen grundsätzlich an, wenn Ansprüche oder Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag durch eine Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod über ein Bezugsrecht oder als Teil des Nachlasses erworben werden.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen sind erbschaft- /schenkungsteuerpflichtig, wenn sie auf Grund einer Schenkung oder als Erwerb von Todes we- gen (z. B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil der Erbmasse) erworben werden.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus der RiesterRente STRATE- GIE PLUS nach Tarif 6RG unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie bei Tod des Versicherungsnehmers als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Bei Erwerb von An- sprüchen oder Leistungen aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers unterliegen diese der Schen- kungsteuer. Allerdings ist eine Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus einer RiesterRente STRATEGIE PLUS nach Tarif 6RG steuerrechtlich ausgeschlossen. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus einer TermFix-Versicherung sind schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig, sofern der Anspruchsberechtigte bzw. Leistungsempfänger aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod durch Xxxxxx von Todes wegen (wie z. B. Erhalt der Versicherungsnehmereigenschaft als Teil des Nachlasses) bereichert wird. Die Ansprüche unterliegen in Höhe der Todesfall-Leistung der Erbschaftsteuerpflicht. Liegen Versicherungsnehmer, Beitragszahler, Anspruchberechtigter und Leistungsempfänger in einer Person, fällt keine Erbschaftsteuer an.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Privaten Rentenversicherungen und ggf. eingeschlossenen Zusatzversicherungen unterliegen der Erb- schaftsteuer (Schenkungsteuer), wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als „Erwerb von Todes wegen“ (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nach- lasses) erworben werden, vgl. §§ 3 und 7 Erbschaftsteuer- und Schen- kungsteuergesetz (ErbStG). Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig, falls auch die Zahlung der Beiträge durch den Versicherungsnehmer erfolgt ist.

Related to Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.