Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Musterklauseln

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus einer Rentenversicherung sind schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig, sofern der Anspruchsberechtigte bzw. Leistungsempfänger aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod durch Erwerb von Todes wegen (wie z. B. Erhalt von Rentenleistungen aufgrund eines Bezugsrechts oder Erhalt der Versicherungsnehmereigenschaft als Teil des Nachlasses) bereichert wird. Ist eine andere Person als der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt, ist die Rente jährlich mit ihrem Jahreswert schenkungsteuerpflichtig. Wurde das Bezugsrecht unwiderruflich vereinbart, besteht auch die Möglichkeit statt der jährlichen Besteuerung des Jahreswertes einmalig den Kapitalwert der Rente zu besteuern. Fließt bei Ausübung des Kapitalwahlrechts die Leistung einer anderen Person als dem Versicherungsnehmer zu, unterliegt die Leistung in Höhe ihres Auszahlungsbetrags der Schenkungsteuer. Wird eine Todesfallleistung als Kapitalleistung erbracht, ist sie mit ihrem Auszahlungsbetrag erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Bezugsberechtigte nicht der Versicherungsnehmer ist.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Privaten Rentenversicherungen und ggf. eingeschlossenen Zusatzversicherungen unterliegen der Erb- schaftsteuer (Schenkungsteuer), wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als „Erwerb von Todes wegen“ (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nach- lasses) erworben werden, vgl. §§ 3 und 7 Erbschaftsteuer- und Schen- kungsteuergesetz (ErbStG). Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig, falls auch die Zahlung der Beiträge durch den Versicherungsnehmer erfolgt ist.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen sind erbschaft- /schenkungsteuerpflichtig, wenn sie auf Grund einer Schenkung oder als Erwerb von Todes we- gen (z. B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil der Erbmasse) erworben werden.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus einer TermFix-Versicherung sind schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig, sofern der Anspruchsberechtigte bzw. Leistungsempfänger aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod durch Xxxxxx von Todes wegen (wie z. B. Erhalt der Versicherungsnehmereigenschaft als Teil des Nachlasses) bereichert wird. Die Ansprüche unterliegen in Höhe der Todesfall-Leistung der Erbschaftsteuerpflicht. Liegen Versicherungsnehmer, Beitragszahler, Anspruchberechtigter und Leistungsempfänger in einer Person, fällt keine Erbschaftsteuer an.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fallen grundsätzlich an, wenn Ansprüche oder Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag durch eine Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod über ein Bezugsrecht oder als Teil des Nachlasses erworben werden.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Erhält der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungsleistung, gilt: Sie ist nicht erbschaftsteuer- bezie- hungsweise schenkungsteuerpflichtig. Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer können nur in folgendem Fall anfallen: Die Ansprüche und Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen werden aufgrund einer Schenkung des Versiche- rungsnehmers von einem Dritten erworben. Dies kann zum Beispiel aufgrund eines Bezugsrechts der Fall sein. In diesem Fall sind wir gesetzlich verpflichtet, dies gegenüber dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzu- zeigen. Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nur erhoben, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Diese sind vom Familienstand abhängig.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus der RiesterRente STRATE- GIE PLUS nach Tarif 6RG unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie bei Tod des Versicherungsnehmers als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Bei Erwerb von An- sprüchen oder Leistungen aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers unterliegen diese der Schen- kungsteuer. Allerdings ist eine Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus einer RiesterRente STRATEGIE PLUS nach Tarif 6RG steuerrechtlich ausgeschlossen. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Versiche- rungen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsneh- mers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie weder erbschaft- noch schenkungsteuerpflichtig.

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