Erdschlussrichtungserfassung Musterklauseln

Erdschlussrichtungserfassung. Die Erdschlussrichtungserfassung nach dem Erdschlusswischerverfahren oder dem wattmetrischen Verfahren kann im UMZ-Schutz oder durch ein separates Gerät realisiert werden. Ein separates Gerät kann über Wandlerstrom/-spannung oder über eine separate Gleichspannungsquelle versorgt werden. Im Falle des wattmetrischen Verfahrens sind in dem betroffenen Feld Kabelumbauwandler zu installieren. Folgende Anschlussbedingungen und Einstellungen müssen realisiert werden können: Nennspannung Un = 100/110 V AC, 50 Hz Nennstrom In = 1 A Einstellbereich I0> = 30 … 300 mA Verlagerungsspannungs-Ansprechwert UNE> = 20 … 35 V Verzögerungszeit tUNE> = 0,1 … 2 s Toleranzen für alle Einstellwerte 10 % kommandofähige Schaltkontakte für Auslösung Leistungsschalter Bedienelemente und ggf. die PC-Schnittstelle müssen frontseitig erreichbar sein. Die Meldung „Erdschluss-Kundennetz“ muss auch bei Ausfall der Netzspannung erhalten bleiben. Es ist eine automatische Rückstellung mit einstellbarer Zeit (i.d.R. 2 Stunden) vorzusehen. Gibt Westnetz für die Erdschlussrichtungserfassung die Funktion „Auslösung“ vor, so muss diese auf den zugeordneten Leistungsschalter bzw. Lasttrennschalter wirken. Zu 6.3.4.3.3 Abgangsschaltfelder Falls das Übergabeschaltfeld ohne Schutzeinrichtung und infolge dessen die Abgangsschaltfelder mit Leistungsschaltern und Schutzrelais ausgestattet sind, gelten die nachstehenden Grundsätze aus Kapitel 6.3.4.3.1 analog für die Ausführung der Schutzeinrichtungen in allen betroffenen Abgangsfeldern. Zu 6.3.4.3.4 Platzbedarf Die Netzschutzeinrichtungen sind in den Sekundärnischen der Schaltanlagen anzuordnen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, kann die Montage auf Relaistafeln bzw. in Schränken in der Übergabestation erfolgen. Alle Bedien- und Anzeigeelemente der Sekundäreinrichtungen müssen frontseitig zugänglich, und während des Betriebes (ohne Abschaltung der Mittelspannungs-Anlage) bedienbar und ablesbar sein. Zu 6.3.4.4 Automatische Frequenzentlastung - keine Ergänzung - Zu 6.3.4.5 Schnittstellen für Schutzfunktions-Prüfungen Zur Durchführung von Schutzfunktionsprüfungen sind in die Verdrahtung zwischen Wandler, Leistungsschalter und Schutzgerät Einrichtungen zur Anbindung von Prüfgeräten einzubauen. Als Schnittstelle ist eine Prüfklemmenleiste vorzusehen. Diese Einrichtungen haben folgende Funktionen zu erfüllen: - Heraustrennen der Wandlerkreise zum Schutzgerät, - Kurzschließen von Stromwandlern, - Auftrennen des AUS- und EIN-Befehls zwischen Schutzgerät ...
Erdschlussrichtungserfassung. Bei einer Stufung des vorgelagerten, kundeneigenen MS/NS-Transformators der Erzeugungseinheit sind die Auslösebedingungen des Q- U-Schutzes so anzupassen, dass der genannte Spannungswert auf der Mittelspannungsseite realisiert werden.
Erdschlussrichtungserfassung. Die Erdschlussrichtungserfassung nach dem Erdschlusswischerverfahren oder dem wattmet- rischen Verfahren kann im UMZ-Schutz oder durch ein separates Gerät realisiert werden. Ein separates Gerät kann über Wandlerstrom/-spannung oder über eine separate Gleichspan- nungsquelle versorgt werden. Im Falle des wattmetrischen Verfahrens sind in dem betroffe- nen Feld Kabelumbauwandler zu installieren. Folgende Anschlussbedingungen und Einstel- lungen müssen realisiert werden können: Nennspannung Un = 100/110 V AC, 50 Hz Nennstrom In = 1 A Einstellbereich I0> = 30 … 300 mA Verlagerungsspannungs-Ansprechwert UNE> = 20 … 35 V Verzögerungszeit tUNE> = 0,1 … 2 s Toleranzen für alle Einstellwerte 10 % kommandofähige Schaltkontakte für Auslösung Leistungsschalter Bedienelemente und ggf. die PC-Schnittstelle müssen frontseitig erreichbar sein. Die Meldung „Erdschluss-Kundennetz“ muss auch bei Ausfall der Netzspannung erhalten bleiben. Es ist eine automatische Rückstellung mit einstellbarer Zeit (i.d.R. 4 Stunden) vor- zusehen oder z. B. durch den Einsatz einer gepufferten LED sicherzustellen, dass die Mel- dung bis zur manuellen Quittierung erhalten bleibt. Der VNB gibt für die Erdschlussrichtungserfassung die Funktion „Meldung“ vor, diese wird zur Leitstelle des VNB übertragen, im Fehlerfall wird das kundeneigene MS-Netz von der Leitstelle des VNB vom Netz des VNB abgetrennt.
Erdschlussrichtungserfassung. Bei einer Stufung des vorgelagerten, kundeneigenen MS/NS-Transformators der Erzeugungseinheit sind die Auslösebedingungen des Q-U-Schutzes so anzupassen, dass der genannte Spannungswert auf der Mittelspannungsseite realisiert werden. E. 1 E. 2 E. 3 E. 4 E.5a ) E.6a ) E.7a ) E.8 E. 9 E.1 0 E.1 1 E.1 2 E.1 3 E.1 4 E.1 5 E.1 6 E.1 7 >950 kW 135 kW bis 950 kW Bezugsanlagen AN AN An AE AE AN Änderungen und Erweiterungen von Bestandsanlagen A N A N AE AE AN AN N B AB AB ZS ZS ZS ZS NB _b) AN Standard AN AN AE AE AN AN NB AB AB ZS ZS ZS ZS NB _b) AN Proto– typen > 950 kW AN AN AE AE AN AN NB AB AB ZSc) ZSc) ZSc) ZSc) NBc ) _b) AN ZS ANc) 135 kW bis 950 kW AN AN AE AE AN AN NB AB AB ZSc) ZSc) ZSc) ZSc) NBc ) _b) AN ZS Einzelnachweisverfahr en AN AN AE AE AN AN NB AB AB ZSc) ZS NB _b) AN < 135 kWd) AN AN AE ZS AE = Anlagenerrichter (verantwortlicher Ansprechpartner ggü. dem VNB ist der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) AB = Anlagenbetreiber (verantwortlicher Ansprechpartner ggü. dem VNB ist der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) NB = Netzbetreiber ZS = Zertifizierungsstelle (verantwortlicher Ansprechpartner ggü. dem VNB ist der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer)
Erdschlussrichtungserfassung. Erdschlüsse in Kundennetzen können zu Rückwirkungen auf das Verteilnetz und damit auf andere Kunden führen. Um einen rückwirkungsfreien Betrieb der Kundenanlagen zu gewährleisten, ist in Objektnetzen (ausgedehnte Mittelspannungsnetze) der Einsatz von Erdschlusserfassungseinrichtungen (einschl. Richtungs- erfassung) erforderlich. Bei Erdschluss innerhalb des Kundennetzes ist eine Auslösung des Übergabe- Leistungsschalters oder des Abgangs-Leistungsschalters über die Erdschlusserfassungseinrichtung sicherzu- stellen. Die Erdschlussrichtungserfassung nach dem Erdschlusswischerverfahren oder dem wattmetrischen Verfahren kann im UMZ-Schutz oder durch ein separates Gerät realisiert werden. Im Falle des wattmetrischen Verfahrens sind in dem betroffenen Feld Kabelumbauwandler (und ggf. ein Schutzwandler mit da-dn-Wicklung) zu installieren. Folgende Anschlussbedingungen und Einstellungen müssen realisiert werden können: Nennhilfsspannung UH = 24 … 230 V DC bzw. AC, 50 Hz Nennspannung Un = 100/110 V AC, 50 Hz Nennstrom In = 1 A Einstellbereich I0> = 30 … 300 mA Verlagerungsspannungsansprechwert UNE> = 10 … 100 V Verzögerungszeit tUNE> = 0,1 … 2 s Toleranzen für alle Einstellwerte 10 % kommandofähige Schaltkontakte für Auslösung Leistungsschalter Bedienelemente und ggf. die PC-Schnittstelle müssen frontseitig erreichbar sein ▪ Spannungswandler (3 Stück) zur Spannungswandlerauslegung siehe Abschnitt 7.5 „Messwandler“ ▪ Stromwandler (3 Stück) UMZ-Schutz: 5 P 10 / 5 VA *) Distanzschutz: 5 P 10 / 15 VA *) *) Die Leistung der Schutzstromwandler und das Übersetzungsverhältnis der (... / 5 (1) A) ist auf die verwendeten Schutzsysteme anzupassen und mit der enm abzustimmen.
Erdschlussrichtungserfassung. Bei einer Stufung des vorgelagerten, kundeneigenen MS/NS-Transformators der Erzeugungseinheit sind die Auslösebedingungen des Q-U-Schutzes so anzupassen, dass der genannte Spannungswert auf der Mittelspannungsseite realisiert werden. ‌ Anhang E.1: AntragstellungAnhang E.2: Datenblatt zur Beurteilung von netzrückwirkungen Anhang E.3: Netzanschlussplanung Anhang E.4: ErrichtungsplanungAnhang E.5: Inbetriebnahme-/Inbetriebsetzungsauftrag und ZählerbestellungAnhang E.6: ErdungsprotokollAnhang E.7: Inbetriebnahme-/Inbetriebsetzungsprotokoll für ÜbergabestationenAnhang E.8: Datenblatt einer Erzeugungsanlage/eines Speichers – MittelspannungAnhang E.8.1: Sicherstellung der Netzkapazität am Netzanschlusspunkt Anhang E.9: Netzbetreiber-Abfragebogen Anhang E.10: Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungseinheiten und SpeicherAnhang E.11: Inbetriebsetzungserklärung Erzeugungsanlage/Speicher Anhang E.12: Konformitätserklärung für Erzeugungsanlagen/Speicher (VDE-AR-N 4110)Anhang E.13: Einheitenzertifikat (VDE-AR-N 4110) Anhang E.14: Komponentenzertifikat (VDE-AR-N 4110) Anhang E.15: Anlagenzertifikat (VDE-AR-N 4110) Anhang E.16: Betriebserlaubnisverfahren (VDE-AR-N 4110) Anhang E.17: Beschränktes Betriebserlaubnisverfahren (VDE- AR-N 4110) Einstufung öffentlich Version 1.0 Antragstellung für Netzanschlüsse (Mittelspannung) (vom Anschlussnehmer auszufüllen) 1 (2) Bezeichnung des Bauvorhabens Anlagenanschrift Straße, Hausnummer PLZ, Ort, Ortsteil optional: Gemarkung(en) Flurnummer(n) Flurstücknummer(n) Anschlussnehmer Firma Vorname, Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort, Ortsteil Telefon, E-Mail Grundstückseigen- tümer (wenn unter- schiedlich zum Anschlussnehmer) Firma Vorname, Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort, Ortsteil Telefon, E-Mail Anlagenerrichter Firma, PLZ, Ort Telefon, E-Mail Anlagenart Bezugsanlage Erzeugungs- anlage Mischanlage Speicher Notstromaggregat mit Netzparallelbetrieb > 100 ms Maßnahme Neuerrichtung Erweiterung Rückbau Geplanter Fertigstellungstermin der Maßnahme (z.B. Inbetriebnahme des Netzanschlusses) Örtliche Lage der Kundenanlage mit eingezeichneten Vorschlägen zu möglichen Stand- orten der Übergabestation. Pläne im geeigneten Maßstab (z. B. Übersichtsplan 1:25 000 oder 1:10 000, Detailplan mindestens 1:500) beigefügt? ja nein Antragstellung für Netzanschlüsse (Mittelspannung) (vom Anschlussnehmer auszufüllen) 2 (2) Voraussichtliche Anschlusswirkleistung PAV, B und PAV, E [kW] bisher neu im Endausbau Bezug PAV, B1 Einspeisung PAV, E 2 Installierte Erzeug...

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  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Geltung, Vertragsabschluss 1.1 digidipity e. K. (im Folgenden DGDPT genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DGDPT und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. 1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von DGDPT schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht DGDPT ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch DGDPT bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote von DGDPT sind freibleibend und unverbindlich.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.