Ergreifen zielführender Maßnahmen Musterklauseln

Ergreifen zielführender Maßnahmen. Wenn dem Lieferanten keine Belege vorliegen, dass die in Anhang 1 angeführten Kriterien eingehalten werden und er auch nicht bereits im Rahmen einer anerkann- ten Multi-Stakeholder-Initiative [6] auf deren Einhaltung hinwirkt, verpflichtet er sich zur Durchführung zielführender Maßnahmen in der Zulieferkette. [7] Dazu zählen: a) Der Auftragnehmer veranlasst die Durchführung von Trainings des Ma- nagements, der Arbeiter/innen und der Arbeitnehme/innenrvertretungen zur Vereinigungsfreiheit, dem Recht auf Kollektivverhandlungen sowie zum Gesundheits- und Arbeitsschutz. [8] b) Beim Abschluss neuer Arbeitsverträge werden jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin der Zulieferer mit ihrem Arbeitsvertrag auch die nati- onalen Arbeitsgesetze ausgehändigt. [9] c) Der Bieter legt vertraglich fest, dass bei seinen Zulieferern ein Beschwerde- system eingeführt wird, falls keine gewerkschaftliche Interessenvertretung im Unternehmen existiert. Bei der Entwicklung werden lokale Arbeitsrechtsorga- nisationen und Gewerkschaften mit eingebunden, sofern vorhanden. [10] d) Alle zwölf Monate – während Vertragslaufzeit – legt der Auftragnehmer ei- nen Bericht zur nachhaltigen Beschaffung (Sustainable Procurement Report, SPR) vor, der den Standards der Global Reporting Initiative (GRI) entspricht. Der Bericht dokumentiert, ob das Unternehmen die unter Anhang 1 ge- nannten Kriterien erfüllt bzw. welche Verstöße in der Lieferkette vorliegen und welche korrigierenden Maßnahmen eingeleitet wurden. Er dokumen- tiert die Durchführung zielführender Maßnahmen. [11] Bei einem Verstoß gegen die Bietererklärung oder einer wissentlichen Falschangabe kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des vertraglich vorgesehenen Entgelts (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Verstoß um eine erhebliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, so dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen kann. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Ergreifen zielführender Maßnahmen. Wenn dem Lieferanten keine Belege vorliegen, dass die unter Anhang 1 ange- führten Kriterien eingehalten werden und er auch nicht bereits im Rahmen einer anerkannten Multi-Stakeholder-Initiative auf deren Einhaltung hinwirkt, verpflichtet er sich zur Durchführung zielführender Maßnahmen in der Zulie- ferkette. Dazu zählen: a) Der Auftragnehmer informiert sich bei Abschluss des Vertrages über den Stand der Umsetzung der sozialen Kriterien in der Lieferkette bis zur Kon- fektionierung. b) Wenn der Auftragnehmer die Schlussfolgerung zieht, dass soziale Kriterien in der Produktkette verletzt werden, wird er Schritte unternehmen, die Situ- ation zu verbessern und korrigierende Aktivitäten durchführen. [12] c) Bei Abschluss des Vertrages legt der Auftragnehmer einen Bericht zur nachhaltigen Beschaffung (Sustainable Procurement Report, SPR) vor, der den Standards der Global Reporting Initiative (GRI) entspricht. Der Bericht dokumentiert, ob das Unternehmen, die unter Artikel 1 genannten Kriterien erfüllt bzw. welche Verstöße in der Lieferkette vorliegen und welche korrigie- renden Maßnahmen eingeleitet wurden.

Related to Ergreifen zielführender Maßnahmen

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.