Ergänzungsvertrag. Als Ergänzungsvertrag (Hauptversicherung mit oder ohne Zu- satzversicherungen) bezeichnen wir den Vertrag, der im An- schluss an einen Basisvertrag im Rahmen des Lebensphasen- konzepts ohne weitere Gesundheitsprüfung zur Erhöhung des bereits bestehenden Versicherungsschutzes abgeschlossen werden kann. § 4 Unter welchen Voraussetzungen ist eine An- passung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich? Im Rahmen des Lebensphasenkonzepts haben Sie die Möglich- keit, den Versicherungsschutz der versicherten Person(en) ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen, sofern die versicher- te(n) Person(en) ▪ der Ausübung des Lebensphasenkonzepts zustimmt (zustim- men) ▪ bei Wirksamwerden der Erhöhung das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat (haben) und ▪ bei Abschluss oder Einschluss einer selbständigen Berufsunfä- higkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, Erwerbs- unfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Eintritt des Anpassungsereignisses nicht vollständig oder teilweise berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, der Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung, der Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfä- higkeitsabsicherung bzw. für die selbständige Erwerbsunfähig- keitsversicherung ist (sind). Dies gilt unabhängig davon, ob uns die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit bereits ange- zeigt war oder die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähig- keit von uns anerkannt worden ist. § 5 In welchen Fällen ist eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung ausgeschlossen? Handelt es sich bei den zugrunde gelegten Verträgen um Versi- cherungen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung bzw. Oblie- genheitserklärung, so entfällt die Möglichkeit einer Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dasselbe gilt bei Verträgen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlos- sen worden sind. Nach einer Beitragsfreistellung oder einer Kündigung des Basis- vertrags entfällt die Möglichkeit, Erhöhungen des Versicherungs- schutzes im Rahmen des Lebensphasenkonzepts vorzunehmen. § 6 Welche Ergänzungsverträge können Sie abschließen?
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Ergänzungsvertrag. Als Ergänzungsvertrag (Hauptversicherung mit oder ohne Zu- satzversicherungen) bezeichnen wir den Vertrag, der im An- schluss an einen Basisvertrag im Rahmen des Lebensphasen- konzepts Lebensphasenkon- zepts ohne weitere Gesundheitsprüfung zur Erhöhung des bereits bestehenden Versicherungsschutzes abgeschlossen werden kann. § 4 Unter welchen Voraussetzungen ist eine An- passung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich? Im Rahmen des Lebensphasenkonzepts haben Sie die Möglich- keit, den Versicherungsschutz der versicherten Person(en) ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen, sofern die versicher- te(n) Person(en) ▪ der Ausübung des Lebensphasenkonzepts zustimmt (zustim- menzu- stimmen) ▪ bei Wirksamwerden der Erhöhung das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat (haben) und ▪ bei Abschluss oder Einschluss einer selbständigen Berufsunfä- higkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, Erwerbs- unfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Eintritt des Anpassungsereignisses nicht vollständig oder teilweise berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, der Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung, der Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfä- higkeitsabsicherung bzw. für die selbständige Erwerbsunfähig- keitsversicherung ist (sind). Dies gilt unabhängig davon, ob uns die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit bereits ange- zeigt war oder die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähig- keit von uns anerkannt worden ist. § 5 In welchen Fällen ist eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung ausgeschlossen? Handelt es sich bei den zugrunde gelegten Verträgen um Versi- cherungen Ver- sicherungen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung bzw. Oblie- genheitserklärung, so entfällt die Möglichkeit einer Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dasselbe gilt bei Verträgen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlos- sen worden sind. Nach einer Beitragsfreistellung oder einer Kündigung des Basis- vertrags entfällt die Möglichkeit, Erhöhungen des Versicherungs- schutzes im Rahmen des Lebensphasenkonzepts vorzunehmen. § 6 Welche Ergänzungsverträge können Sie abschließen?
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