Common use of Erhöhung der Gefahr Clause in Contracts

Erhöhung der Gefahr. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vor- nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Wil- len eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schrift- liche Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungs- nehmer eine der in Pkt. 1 genannten Pflichten, ist der Versiche- rer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An- nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt ist. 4. Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr sind in den §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.

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