Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes: 1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu er- möglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestäti- gungen beizubringen. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu er- möglichen ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestäti- gungen Bestätigungen beizubringen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.
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Samples: General Conditions of Purchase
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibtab- gibt, gilt folgendes:
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu er- möglichen ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestäti- gungen erforderli- che Bestätigungen beizubringen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung Ur- sprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen zuständi- gen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass Falls der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware Ursprungs- eigenschaft des Leistungsgegenstands abgibt, gilt folgendes:
1. folgen- des: - Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu er- möglichen ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestäti- gungen Bestätigungen beizubringen.
2. - Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit Nachprüfungs- möglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen