Erlangung des Körperschaftsstatus Musterklauseln

Erlangung des Körperschaftsstatus. Schon in der Weimarer Republik galt gem. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, dass Religionsgemeinschaften, die vor In­ krafttreten der WRV am 11. August 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, auch solche blieben. Religi­ onsgemeinschaften, die noch keinen Körperschaftsstatus hatten, konnten ihn gem. Satz 2 beantragen. Schließlich sind gem. Satz 3 auch Zusammenschlüsse von Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus ihrerseits Körper­ schaften des öffentlichen Rechts, ohne dass es dabei eines staatlichen Mitwirkungsakts bedürfte. Über Art. 140 GG gelten diese Bestimmungen auch noch heute in der Bundesrepublik. Zuständig für die Verleihung des Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind gem. Art. 30 GG die Länder; Län­ dersache ist ferner gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 8 WRV der Erlass von Durchführungsregelungen betreffs Körperschaftsstatus und Körperschaftsrechten. Die Voraussetzung für eine Verleihung des Körperschaftsstatus ist nach (Art. 140 GG i.V.m.) Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, dass die beantragende Religionsgemeinschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, d.h. sie eine rechtlich hinreichend fassbare Organisation mit nach außen vertretungsberechtigten Organen aufweist, welche den Antrag auf Verleihung stellen, sie über eine für ihr Fortbestehen hinreichende finanziel­ le Ausstattung verfügt20, sie bereits eine Gewisse Zeit (in der Regel über einen Generationenwechsel hinaus21) be­ steht und die Anzahl ihrer (rechtlich unmittelbaren oder mittelbaren) (Voll-)Mitglieder22 für ihr Fortbestehen spricht (was meist ab einer Mitgliederzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des verleihenden Landes angenommen wird23). Darüber hinaus ist heute die nicht ausdrücklich erwähnte Voraussetzung der Rechtstreue anerkannt, wonach die Religionsgemeinschaft das geltende staatliche Recht im Grundsatz beachten muss24; eine darüber hinausgehen­

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