ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN Musterklauseln

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN. 3.1 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Aus‐ tausch länderbezogener Berichte (MCAA‐CbC) Zur Präambel Zu Abschnitt 1 Abs. 1 Zu Abschnitt 1 Abs. 2 Zu Abschnitt 2 Abs. 1 Zu Abschnitt 2 Abs. 2 Zu Abschnitt 3 Abs. 1 Zu Abschnitt 3 Abs. 2 und 3 Zu Abschnitt 3 Abs. 4 und 5 Zu Abschnitt 4
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN. 4.1 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und den verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN. 4.1 Abänderung Konsumentenschutzgesetz‌
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN. 4.1 Gesetz über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA‐Gesetz) Zu Art. 1 Abs. 1 Zu Art. 1 Abs. 2 Art. 1 Abs. 2 beschreibt den sachlichen Regelungsbereich des Gesetzes. Das AIA‐ Gesetz regelt insbesondere: • die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute; • die Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen sowie der Rechts‐ xxxxxx, die Kontoinhaber sind; • die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung; • die Vertraulichkeit und Datensicherheit; • die anwendbaren Verfahren; • die Missbrauchsbestimmungen; sowie • die Strafen für Widerhandlungen. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens blei‐ ben vorbehalten. Abs. 1 enthält die Begriffsdefinitionen. Sofern das im Einzelfall anwendbare Ab‐ kommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 1 Abs. 3), gelten diese Definitionen. Um eine einheitliche Anwendung des AIA im Verhältnis zu den verschiedenen Staaten sicherzustellen, sind die Definitionen der deutschen Fassung des CRS (gemäss Genehmigung des OECD‐Rates vom 15. Juli 2014) ent‐ nommen. Begriffe, die im AIA‐Gesetz nicht eigens definiert sind, sind im Sinne des im Einzelfall anwendbaren Abkommens zu verstehen. NFE („Non‐Financial Entity; NFE“) bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finan‐ zinstitut ist (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D Ziff. 7 des CRS). Ein Rechtsträger der anhand der Kriterien nicht der Kategorie „Finanzinstitut“ (vgl. Bst. g) zuge‐ ordnet werden kann, gilt im Umkehrschluss als NFE. Dabei ist zwischen aktiven und passiven NFE zu unterscheiden. Ein aktiver NFE („Active NFE“) bedeutet einen NFE, der insbesondere eines der folgenden Kriterien erfüllt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D Ziff. 9 des CRS): • Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich wäh‐ rend des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen. • Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapier‐ börse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpa‐ pierbörse gehandelt werden. • Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ...
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN. Zu Art. 1 Zu Art. 2 Zu Art. 3
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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.