Abänderung Urheberrechtsgesetz Musterklauseln

Abänderung Urheberrechtsgesetz. Das derzeit geltende Urheberrechtsgesetz (LGBl. 1999 Nr.160; URG) rezipiert in wei- ten Bereichen das schweizerische Urheberrechtsgesetz. Anpassungen wurden ledig- lich dort vorgenommen, wo spezifisch liechtensteinische Sonderinteressen zu be- rücksichtigen waren bzw. wo Liechtenstein zur Übernahme von EU-Recht verpflichtet ist. Mittlerweile wurde das schweizerische Urheberrecht mehrmals revidiert. Liechten- stein hat diese Revisionen bis dato nicht nachvollzogen.
Abänderung Urheberrechtsgesetz. Aufgrund von Gesetzesänderungen der Schweiz, welche in Liechtenstein noch nicht nachgeführt wurden, ist es notwendig, das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz entsprechend anzupassen und zu aktualisieren. Eine weitgehende Einheitlichkeit mit dem schweizerischen Recht drängt sich schon aufgrund des einheitlichen Zoll- gebietes auf, um so ein einheitliches Schutzgebiet mit einheitlichen Kompetenzen der Zollbehörde gewährleisten zu können. Der Anwendungsbereich des Urheber- rechtsgesetzes soll sich neu nicht nur auf die Ein- und Ausfuhr, sondern auch auf die Durchfuhr beziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Stel- len auch bei blossem Transit tätig werden können. Die entsprechenden Bestimmun- gen wurden in der Schweiz revidiert bzw. ausgeweitet. Eine Anpassung an die schweizerische Gesetzesvorlage ist in diesem Bereich besonders wichtig, da die schweizerischen Zollkompetenzen im Bereich der Urheberrechtsgesetzgebung weit- gehender sind als in Liechtenstein, an der Grenze jedoch schweizerische Zollbeamte tätig werden. Festzuhalten ist, dass eine Vereinbarung mit der Schweiz besteht, wonach die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Amt für Volkswirtschaft betreffend die Hilfeleistung der schweizerischen Zollbehörden im Bereich des Immaterialgüterrechts besteht (LGBl. 2005 Nr. 210).
Abänderung Urheberrechtsgesetz. Zu Art. 14a – Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin Zu Art. 14b – Schutz vor Zerstörung Zu Art. 23 Abs. 1 und 2- Vergütung für die privilegierten Werkeverwendungen Zu Art. 26b Abs. 2 –Vervielfältigungen zu Sendezwecken Zu Art. 38 Abs. 1 bis 5 – Mehrere ausübende Künstlerinnen Zu Art. 54 Abs. 2 – Grundsatz Zu Art. 57 Abs. 1 und 3 – Leistungsklagen Zu Art. 58 Abs. 1 – Einziehung im Zivilverfahren Zu Art. 61 Abs. 1 Bst. k – Urheberrechtverletzung Zu Art. 62 – Unterlassung der Quellenangabe Zu Art. 63 Abs. 1 Bst. l – Verletzung von verwandten Schutzrechten Zu Art. 70-72h – Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr Zu Art. 70 Abs. 1 und 2 – Anzeige verdächtiger Sendungen Zu Art. 71 Abs. 1 – Antrag auf Hilfeleistung Zu Art. 72 Abs. 1 – Zurückbehalten von Waren durch die zuständige Stelle Zu Art. 72a – Proben oder Muster Zu Art. 72b – Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Zu Art. 72c – Antrag auf Vernichtung der Ware Zu Art. 72d - Zustimmung Zu Art. 72e – Beweismittel Zu Art. 72f – Schadenersatz Zu Art. 72g – Kosten Zu Art. 72h – Haftungserklärung und Schadenersatz Zu Art. Art. 73 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz – Zuständigkeit; Völkerrechtliche Ver- träge

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und