Erlöse aus Verträgen mit Kunden Erlöserfassung Musterklauseln

Erlöse aus Verträgen mit Kunden Erlöserfassung. Wir erzielen unsere Umsätze aus Kollaborations- und Lizenzvereinbarungen, die mehrere Elemente enthalten, darunter Lizenzen zur Nutzung, Erforschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Produktkandidaten und Produkten, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sowie Verpflichtungen zur Entwicklung und Herstellung von präklinischem und klinischem Material und Produkten. Wir haben festgestellt, dass diese Kollaborations- und Lizenz- vereinbarungen als Verträge mit unseren Kunden zu qualifizieren sind. Wenn die Gewährung einer Lizenz mit der Erbringung von Dienstleistungen gebündelt ist, wird geprüft, ob diese Vereinbarungen mehr als eine Leistungsverpflichtung umfassen. Eine Leistungsverpflichtung wird nur dann als Lizenzgewährung bilanziert, wenn die Lizenzgewährung die einzige oder die überwiegende Zusage der Leistungsverpflichtung ist. Enthält eine vertragliche Gegenleistung eine variable Komponente, schätzen wir die Höhe der Gegenleistung, die uns im Austausch für die Übertragung der Güter auf den Kunden zusteht. Bei Vertragsbeginn wird die variable Gegenleistung auf der Grundlage des wahrscheinlichsten Betrags der Gegenleistung, der aus der Transaktion erwartet wird, geschätzt und so lange begrenzt, bis es höchstwahrscheinlich ist, dass es nicht zu einer wesentlichen Umkehrung der kumulierten Umsatzerlöse kommt, wenn die damit verbundene Unsicherheit in Bezug auf die variable Gegenleistung nachträglich beseitigt wird. Die geschätzten Erlöse werden zu jedem Abschlussstichtag neu berechnet, um die aktuellen Fakten und Umstände zu berücksichtigen. Enthält ein Vertrag mit einem Kunden mehr als eine Leistungsverpflichtung, wird der Transaktionspreis auf der Grundlage der relativen Einzelveräußerungspreise auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen aufgeteilt. Für jede einzelne Leistungsverpflichtung wird beurteilt, ob die Verfügungsgewalt entweder zu einem Zeitpunkt oder im Zeitablauf übertragen wird. Bei Leistungsverpflichtungen, die über einen bestimmten Zeitraum erfüllt werden, wird der Umsatz auf der Grundlage eines Fortschrittsmaßes erfasst, das die Leistung bei der Übertragung der Kontrolle auf den Kunden abbildet. Im Rahmen der Lizenzvereinbarungen gewähren wir dem Lizenznehmer Forschungs- und Entwicklungs- lizenzen, die das Recht darstellen, auf unser geistiges Eigentum zuzugreifen, wie es während des Lizenzzeitraums besteht (da unser geistiges Eigentum noch Gegenstand weiterer Forschung ist). Daher wird die Zusage, eine Lizenz zu gewähre...

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  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich