Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen. Als Ermittlungsmaßnahme nach § 25 Absatz 1 IfSG oder Beobach- tungsmaßnahmen nach § 29 IfSG gilt, wenn die zuständige Behörde diese Maßnahmen anordnet und der Versicherungsnehmer zur Leis- tung der entstandenen Aufwendungen verpflichtet ist.
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