Common use of Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen Clause in Contracts

Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen. Als Ermittlungsmaßnahme nach § 25 Absatz 1 IfSG oder Beobach- tungsmaßnahmen nach § 29 IfSG gilt, wenn die zuständige Behörde diese Maßnahmen anordnet und der Versicherungsnehmer zur Leis- tung der entstandenen Aufwendungen verpflichtet ist. Das bedeutet, dass Maßnahmen einer Behörde nicht versichert sind, wenn sie wegen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die nicht in der nachfolgenden Aufzählung enthalten sind.

Appears in 4 contracts

Samples: sv-makler.de, sv-makler.de, sv-makler.de