Ersatzfahrer Musterklauseln

Ersatzfahrer. Ist der Lenker infolge eines Unfalles bzw. einer sch we re n Erkrankung oder unbekannten Verbleibes nicht mehr imstande, das Fahrzeug zu lenken, oder ist er verst o rb e n und besitzt kein weiterer Insasse einen Führerausweis, oder sind die Insassen aufgrund der Notsituation ausser- stande, das Fahrzeug zu lenken, werden die Kosten für einen Chauffeur zur Heimholung des Fahrzeuges samt Insassen übernommen.
Ersatzfahrer. Sie werden während Ihrer Reise krank oder verletzen sich. Sollte es Ihnen Ihr Gesundheitszustand nicht mehr gestattet, Ihr Fahrzeug zu lenken und keiner Ihrer Passagiere kann Sie am Steuer ablösen, stellen wir Ihnen Folgendes zur Verfügung: • Entweder einen Fahrer, der das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg zu Ihnen nach Hause bringt. Wir übernehmen die Reisekosten und das Gehalt des Fahrers; • Oder ein Zugticket 1. Klasse bzw. ein Flugticket der Economy-Klasse, mit dem Sie Ihr Fahrzeug später abholen können oder eine von Ihnen benannte Person das Fahrzeug zurückbringen kann. Die Fahrtkosten (Kraftstoff, eventuelle Mautgebühren, Fährkosten, Hotel- und Verpflegungskosten für mögliche Passagiere) gehen zu Ihren Lasten. Der Fahrer handelt entsprechend den für seinen Beruf geltenden Vorschriften. Diese Leistung wird Ihnen gewährt, wenn Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß versichert und in einwandfreiem Zustand ist, den Vorschriften der nationalen und internationalen Straßenverkehrsordnung entspricht und die Standards der obligatorischen technischen Inspektionen erfüllt. Andernfalls behalten wir uns das Recht vor, keinen Fahrer zu entsenden, sondern Ihnen ersatzweise ein Zugticket der 1. Klasse oder ein Flugticket der Economy-Klasse bereitzustellen, damit Sie Ihr Fahrzeug abholen können.
Ersatzfahrer. Wenn ein Anspruchsberechtigter bei einer Reise in einem der nachstehend aufgeführten Länder erkrankt oder verletzt wird und sein Fahrzeug nicht mehr führen kann und wenn er von keinem der Mitfahrer ersetzt werden kann, stellt das Assistance-Unternehmen der anspruchsberechtigten Person einen Fahrer zur Verfügung, um das Fahrzeug auf dem direktesten Weg an ihren Wohnsitz zu bringen. Das Assistance-Unternehmen übernimmt die Reisekosten und den Lohn des Chauffeurs. Kraftstoff-, Maut-, Hotel- und Verpflegungskosten der eventuellen Mitfahrer gehen zu Lasten der anspruchsberechtigten Person. Der Fahrer ist verpflichtet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere - wie es die französischen Vorschriften derzeit vorsehen - eine 45-minütige Pause nach 4,5 Stunden Fahrzeit einzuhalten, wobei die gesamte tägliche Lenkzeit nicht mehr als 9 Stunden betragen darf. Wenn das Fahrzeug der anspruchsberechtigten Person älter als 8 Jahre ist und/oder mehr als 150.000 km hat oder wenn sein Zustand und/oder seine Ladung nicht den Vorschriften der französischen Straßenverkehrsordnung entspricht, muss die anspruchsberechtigte Person dies dem Assistance-Unternehmen mitteilen, das sich dann das Recht vorbehält, keinen Fahrer zu entsenden. In diesem Fall und als Ersatz für die Bereitstellung eines Fahrers liefert und bezahlt das Assistance-Unternehmen ein Bahnticket in der 1. Klasse oder ein Flugticket in der Economy Class, um das Fahrzeug zu holen. Diese Leistung gilt nur in den folgenden Ländern: Frankreich (einschließlich Monaco, Andorra, mit Ausnahme der Übersee-Departements und -Gebiete), Spanien, Portugal, Griechenland, Italien, Schweiz, Liechtenstein, Österreich, Deutschland, Belgien, Niederlande, Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxxx, Norwegen, Schweden, Finnland, Island. Übermittlung dringender nachrichten aus dem ausland Xxxxx die anspruchsberechtigte Person außerhalb ihres Wohnsitzlandes, so kann das Assistance-Unternehmen die Übermittlung dringender Nachrichten an ihren Arbeitgeber oder an ein Familienmitglied übernehmen, wenn die anspruchsberechtigte Person nicht selbst in der Lage ist, sie zu übermitteln. Tod Rückführung des Leichnams Wenn eine anspruchsberechtigte Person während einer Reise stirbt, organisiert und bezahlt das Assistance-Unternehmen die Rückführung des Leichnams. Wenn die Bestattung im Wohnsitzland stattfindet, übernimmt das Assistance-Unternehmen: ● die Kosten für den Transport des Leichnams bis zum Bestattungsort in der...
Ersatzfahrer. Im Falle einer schweren Körperverletzung, aufgrund derer der Begünstigte nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug zu führen oder nach einem Todesfall, wenn das Fahrzeug an Ort und Stelle bleibt, organisieren und übernehmen wir den Einsatz eines Ersatzfahrers, der das Fahrzeug auf dem direktesten Weg nach Hause bringt. Dieser Versicherungsschutz tritt nur in Kraft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • der Begünstigte fuhr das Fahrzeug auf seiner Reise als Eigentümer oder autorisierter Nutzer des betreffenden Fahrzeugs; • keine andere Person vor Ort ist befugt, ihn zu ersetzen; • die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt in einem Land, für das die internationale Kraftfahrzeugversicherungskarte gilt; • eine schriftliche Übertragung der Fahrerlaubnis sowie alle amtlichen Dokumente des Fahrzeugs (Fahrzeugschein, Vignette, gültiger Versicherungsschein) sind uns auszuhändigen. Dieser Versicherungsschutz gilt, wenn das Fahrzeug: • weniger als fünf Jahre alt ist; • den nationalen oder internationalen Verkehrsvorschriften entspricht; • den vorgeschriebenen technischen Prüfstandards entspricht. Andernfalls organisieren und übernehmen wir ein One-Way- Ticket, damit eine vom Begünstigten, seiner Familie oder einem seiner Anspruchsberechtigten benannte Person das Fahrzeug abholen kann. Maut-, Park-, Treibstoff- und Überfahrtsgebühren sind nicht abgedeckt. Hotel- und Verpflegungskosten gehen zu Lasten der mitgebrachten Fahrgäste.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und