Ersatzfahrer Musterklauseln

Ersatzfahrer. Ist der Lenker infolge eines Unfalles bzw. einer sch we re n Erkrankung oder unbekannten Verbleibes nicht mehr imstande, das Fahrzeug zu lenken, oder ist er verst o rb e n und besitzt kein weiterer Insasse einen Führerausweis, oder sind die Insassen aufgrund der Notsituation ausser- stande, das Fahrzeug zu lenken, werden die Kosten für einen Chauffeur zur Heimholung des Fahrzeuges samt Insassen übernommen.
Ersatzfahrer. Sie werden während Ihrer Reise krank oder verletzen sich. Sollte es Ihnen Ihr Gesundheitszustand nicht mehr gestattet, Ihr Fahrzeug zu lenken und keiner Ihrer Passagiere kann Sie am Steuer ablösen, stellen wir Ihnen Folgendes zur Verfügung: Wir übernehmen die Reisekosten und das Gehalt des Fahrers; • Oder ein Zugticket 1. Klasse bzw. ein Flugticket der Economy-Klasse, mit dem Sie Ihr Fahrzeug später abholen können oder eine von Ihnen benannte Person das Fahrzeug zurückbringen kann.‌‌ Die Fahrtkosten (Kraftstoff, eventuelle Mautgebühren, Fährkosten, Hotel- und Verpflegungskosten für mögliche Passagiere) gehen zu Ihren Lasten. Der Fahrer handelt entsprechend den für seinen Beruf geltenden Vorschriften. Diese Leistung wird Ihnen gewährt, wenn Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß versichert und in einwandfreiem Zustand ist, den Vorschriften der nationalen und internationalen Straßenverkehrsordnung entspricht und die Standards der obligatorischen technischen Inspektionen erfüllt. Andernfalls behalten wir uns das Recht vor, keinen Fahrer zu entsenden, sondern Ihnen ersatzweise ein Zugticket der 1. Klasse oder ein Flugticket der Economy-Klasse bereitzustellen, damit Sie Ihr Fahrzeug abholen können.
Ersatzfahrer. Wenn ein Anspruchsberechtigter bei einer Reise in einem der nachstehend aufgeführten Länder erkrankt oder verletzt wird und sein Fahrzeug nicht mehr führen kann und wenn er von keinem der Mitfahrer ersetzt werden kann, stellt das Assistance-Unternehmen der anspruchsberechtigten Person einen Fahrer zur Verfügung, um das Fahrzeug auf dem direktesten Weg an ihren Wohnsitz zu bringen. Das Assistance-Unternehmen übernimmt die Reisekosten und den Lohn des Chauffeurs. Kraftstoff-, Maut-, Hotel- und Verpflegungskosten der eventuellen Mitfahrer gehen zu Lasten der anspruchsberechtigten Person. Der Fahrer ist verpflichtet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere - wie es die französischen Vorschriften derzeit vorsehen - eine 45-minütige Pause nach 4,5 Stunden Fahrzeit einzuhalten, wobei die gesamte tägliche Lenkzeit nicht mehr als 9 Stunden betragen darf. Wenn das Fahrzeug der anspruchsberechtigten Person älter als 8 Jahre ist und/oder mehr als 150.000 km hat oder wenn sein Zustand und/oder seine Ladung nicht den Vorschriften der französischen Straßenverkehrsordnung entspricht, muss die anspruchsberechtigte Person dies dem Assistance-Unternehmen mitteilen, das sich dann das Recht vorbehält, keinen Fahrer zu entsenden. In diesem Fall und als Ersatz für die Bereitstellung eines Fahrers liefert und bezahlt das Assistance-Unternehmen ein Bahnticket in der 1. Klasse oder ein Flugticket in der Economy Class, um das Fahrzeug zu holen. Diese Leistung gilt nur in den folgenden Ländern: Frankreich (einschließlich Monaco, Andorra, mit Ausnahme der Übersee-Departements und -Gebiete), Spanien, Portugal, Griechenland, Italien, Schweiz, Liechtenstein, Österreich, Deutschland, Belgien, Niederlande, Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxxx, Norwegen, Schweden, Finnland, Island. Übermittlung dringender nachrichten aus dem ausland Xxxxx die anspruchsberechtigte Person außerhalb ihres Wohnsitzlandes, so kann das Assistance-Unternehmen die Übermittlung dringender Nachrichten an ihren Arbeitgeber oder an ein Familienmitglied übernehmen, wenn die anspruchsberechtigte Person nicht selbst in der Lage ist, sie zu übermitteln. Tod Rückführung des Leichnams Wenn eine anspruchsberechtigte Person während einer Reise stirbt, organisiert und bezahlt das Assistance-Unternehmen die Rückführung des Leichnams. Wenn die Bestattung im Wohnsitzland stattfindet, übernimmt das Assistance-Unternehmen: ● die Kosten für den Transport des Leichnams bis zum Bestattungsort in der...
Ersatzfahrer. Im Falle einer schweren Körperverletzung, aufgrund derer der Begünstigte nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug zu führen oder nach einem Todesfall, wenn das Fahrzeug an Ort und Stelle bleibt, organisieren und übernehmen wir den Einsatz eines Ersatzfahrers, der das Fahrzeug auf dem direktesten Weg nach Hause bringt. Dieser Versicherungsschutz tritt nur in Kraft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • der Begünstigte fuhr das Fahrzeug auf seiner Reise als Eigentümer oder autorisierter Nutzer des betreffenden Fahrzeugs; • keine andere Person vor Ort ist befugt, ihn zu ersetzen; • die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt in einem Land, für das die internationale Kraftfahrzeugversicherungskarte gilt; • eine schriftliche Übertragung der Fahrerlaubnis sowie alle amtlichen Dokumente des Fahrzeugs (Fahrzeugschein, Vignette, gültiger Versicherungsschein) sind uns auszuhändigen. Dieser Versicherungsschutz gilt, wenn das Fahrzeug: • weniger als fünf Jahre alt ist; • den nationalen oder internationalen Verkehrsvorschriften entspricht; • den vorgeschriebenen technischen Prüfstandards entspricht. Andernfalls organisieren und übernehmen wir ein One-Way- Ticket, damit eine vom Begünstigten, seiner Familie oder einem seiner Anspruchsberechtigten benannte Person das Fahrzeug abholen kann. Maut-, Park-, Treibstoff- und Überfahrtsgebühren sind nicht abgedeckt. Hotel- und Verpflegungskosten gehen zu Lasten der mitgebrachten Fahrgäste.

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  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Ersatzteile 10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 10.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Ziffer 10.1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.