Schadenersatz Musterklauseln

Schadenersatz. Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Xxxxx mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
Schadenersatz. Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
Schadenersatz. 1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; - wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein; - im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelt- haftpflichtgesetz u.ä.) 2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir – außer in den Fällen der Nr. 1 – auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 3. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. 4. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Schadenersatz. Haftungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Die Haftung des Überlassers ist auf positive Schäden einge- schränkt, die durch ihn kausal verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ergänzend davon wird festgehalten, dass Netzbetreiber, Telekom- dienstleister und auch Stromlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Überlassers sind. Der Überlasser haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen. Der Überlasser haftet weder für einen bestimmten Erfolg noch für Schäden und übernimmt keine Gewähr für Fehler, die durch un- vollständige oder unrichtige Angaben des Nutzers, durch falsche bzw. unsachgemäße Installation durch den Nutzer, missbräuchli- che, falsche oder unsachgemäße Nutzung von externer Software (Mobilitätsmanager), durch Manipulationen an externen Software- produkten durch den Nutzer oder einen Dritten verursacht werden, sofern dies dem Überlasser bekannt war. Werden Dritten aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit des Nutzers die Zugangsdaten bekannt, übernimmt der Überlasser keine Haftung für daraus resultieren- de Schäden. Jeglicher Eingriff in die vom Überlasser zur Verfügung gestellten (elektrischen) Anlageteile ist untersagt. Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsach- gemäße Nutzung von Geräten bzw. durch Manipulation dieser vom Überlasser zur Verfügung gestellten Geräte durch den Nutzer oder durch Dritte verursacht werden. Der Nutzer haftet, wenn es zu einem Schaden am Fahrzeug oder an Dritten kommt (zuzüglich eventuell vertraglich be- rechtigter Personen zur ungeteilten Hand) im Rahmen dieser Bedingungen (auch Schäden an einem Fahrzeug und Scha- denskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallskosten), sofern ein zugrundeliegender – vereinbarter – Versicherer die Deckung verweigert, subsidiär. Der Überlasser haftet z. B. nicht für Schäden, die durch die Nichtverfügbarkeit von Ladestationen (z. B. aufgrund eines Ausfalls oder wegen War- tungsarbeiten) oder durch missbräuchliche Nutzung durch Dritte entstehen.
Schadenersatz. 1. Ser Anspruch des Kunden auf pauschalierten Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Verfügbarkeit richtet sich für einen Monat und Standort i. nach der Ausfallzeit im laufenden Jahr ii. nach der Ausfallzeit im laufenden Kalendermonat 2. Die Höhe des pauschalierten Schadenersatzes wird je Vertrag aus der monatlichen Ausfallzeit bestimmt. Die Bewertung einer Stunde Ausfallzeit ist innerhalb eines Betriebsjahres unterschiedlich, je nachdem, ob diese Stunde beginnt, bevor oder nachdem die im Betriebsjahr kumulierte zugehörige Ausfallzeit den Wert der gemäß vereinbartem SLA zulässigen Ausfallzeit überschritten hat. i. Vor Überschreiten der maximal zulässigen Ausfallzeit werden nur die Ausfallzeiten gewertet, welche die Karenzzeit übersteigen. Hier beträgt der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx 5% des monatlichen Vertragswerts für jede angefangene Stunde Ausfallzeit. ii. Nach Überschreiten der maximal zulässigen Ausfallzeit werden Ausfallzeiten sofort ohne Abzug einer Karenzzeit schadenersatzwirksam. Für jede angefangene Stunde Ausfallzeit beträgt der pauschalierte Schadenersatz 10% des monatlichen Vertragswerts. 3. Sofern nach einer Störung keine selbstständige Mitteilung durch ROSSDATA an den Kunden erfolgt, ist der vermeintliche Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz vom Kunden innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Monat, in dem er entstanden ist, gegenüber ROSSDATA schriftlich geltend zu machen. 4. Der Schadenersatz erfolgt ausschließlich durch Gutschrift des Betrages auf dem bei ROSSDATA geführten Kundenkonto. 5. Der Kunde ist berechtigt, die der Gutschriftsmitteilung folgende Rechnung um diesen Betrag zu kürzen.
Schadenersatz. Sofern in diesen Allgemeinen Reisebedingungen nicht anders angegeben, müssen Sie uns für alle Kosten entschädigen, die uns durch Ihr vertragswidriges Verhalten entstehen oder die wir dadurch erleiden und die nicht im dem von Ihnen an uns bezahlten Reisepreis enthalten sind, einschließlich (ohne Einschränkung) Kosten für medizinische, zahnärztliche oder ähnliche Behandlungen, Unterkunft, Transport, Rückführung oder Sachschäden. Sie müssen uns auch für alle Kosten, Auslagen oder andere Beträge schadlos halten, die uns infolge der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Allgemeinen Reisebedingungen entstehen, einschließlich beispielsweise dem Versäumnis, uns gemäß Klausel 18 (Sichere Fluggastdaten und erweiterte Fluggastdaten) Informationen zu geben.
Schadenersatz. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
Schadenersatz. Die Haftung von MONTANA ist gegenüber Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG ausgenommen bei Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ge- genüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet MONTANA auch bei leich- ter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-- pro Schadensfall, bei Per- sonenschäden unbeschränkt. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmen die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungs- gehilfen von MONTANA. Die zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Scha- den Kenntnis erlangt hat.
Schadenersatz. 8.1 Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der ver- geblichen Aufwendungen (nachfolgend „Schadener- satz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung o- der wegen Verletzung sonstiger Pflichten, insbeson- dere aus unerlaubter Handlung, nach weiterer Maß- gabe der Gesetzgebung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschrän- kung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten. 8.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen ei- ner Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. 8.3 Die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden betra- gen a) pro Schadenfall: maximal das Fünffache des Netto- einkaufspreises des jeweils betroffenen Auftrags; und b) bei mehreren Schadensfällen in Bezug auf den Kunden innerhalb eines Kalenderjahres: maximal das Doppelte des Nettoumsatzes, zu welchem der Kunde Produkte in dem jeweiligen Kalenderjahr bis zum Eintritt des Schadensfalls von uns bezogen hat. 8.4 Unabhängig von der vorstehenden Regelungen dieser Geschäftsbedingungen sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzan- sprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, et- waige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Kunden angemessen zu unseren Gunsten zu berück- sichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleis- tungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistungen stehen. 8.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kun- den ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver- bunden. 8.7 Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Schadenersatz. 15.1 Jede Partei dieser Vereinbarung stellt die andere Partei von jeglicher zivilrechtlichen Haftung für Schäden frei, die sie oder ihre Mitarbeitende infolge der Erfüllung dieser Vereinbarung erleiden, sofern diese Schäden nicht auf ein schweres und vorsätzliches Fehlverhalten der anderen Partei oder ihrer Mitarbeitenden zurückzuführen sind. 15.2 Die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD), die Europäische Kommission oder ihr Personal können nicht haftbar gemacht werden, wenn im Rahmen der Vereinbarung ein Schaden geltend gemacht wird, der während der Durchführung der Mobilitätsphase entstanden ist. Folglich werden die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder die Europäische Kommission keinen Antrag auf Entschädigung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch annehmen.