Schadenersatz Musterklauseln

Schadenersatz. 1. Gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Auftragnehmer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftrag- nehmer nur für Personenschäden. Die Haftung verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von ▇▇▇▇▇▇▇ und Schädiger. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumenten- schutzgesetzes (KSchG) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. 2. Soweit dem Auftragnehmer kein Vorsatz anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typi- scherweise eintretenden Schaden begrenzt. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auf- tragnehmer nicht. Soweit eine Haftung des Auftragnehmers besteht, wird diese mit einem Höchstbetrag von EUR 3.000.000,00 je Scha- densereignis beschränkt. Die in diesem Absatz vorgesehe- nen Haftungsbegrenzungen gelten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, weder im Falle vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung noch im Falle grober Fahrlässigkeit. 3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehen- den Bestimmungen unberührt. 4. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes ge- regelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffern 1-3 vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – aus- geschlossen. 5. Soweit die Schadenersatzhaftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auft rag- nehmers. 6. Die Begrenzungen nach Ziffern 1 und 2 gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Auf- wendungen verlangt.
Schadenersatz. Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen ▇▇▇▇▇ mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
Schadenersatz. Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
Schadenersatz. 1. Ser Anspruch des Kunden auf pauschalierten Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Verfügbarkeit richtet sich für einen Monat und Standort i. nach der Ausfallzeit im laufenden Jahr ii. nach der Ausfallzeit im laufenden Kalendermonat 2. Die Höhe des pauschalierten Schadenersatzes wird je Vertrag aus der monatlichen Ausfallzeit bestimmt. Die Bewertung einer Stunde Ausfallzeit ist innerhalb eines Betriebsjahres unterschiedlich, je nachdem, ob diese Stunde beginnt, bevor oder nachdem die im Betriebsjahr kumulierte zugehörige Ausfallzeit den Wert der gemäß vereinbartem SLA zulässigen Ausfallzeit überschritten hat. i. Vor Überschreiten der maximal zulässigen Ausfallzeit werden nur die Ausfallzeiten gewertet, welche die Karenzzeit übersteigen. Hier beträgt der pauschalierte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 5% des monatlichen Vertragswerts für jede angefangene Stunde Ausfallzeit. ii. Nach Überschreiten der maximal zulässigen Ausfallzeit werden Ausfallzeiten sofort ohne Abzug einer Karenzzeit schadenersatzwirksam. Für jede angefangene Stunde Ausfallzeit beträgt der pauschalierte Schadenersatz 10% des monatlichen Vertragswerts. 3. Sofern nach einer Störung keine selbstständige Mitteilung durch ROSSDATA an den Kunden erfolgt, ist der vermeintliche Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz vom Kunden innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Monat, in dem er entstanden ist, gegenüber ROSSDATA schriftlich geltend zu machen. 4. Der Schadenersatz erfolgt ausschließlich durch Gutschrift des Betrages auf dem bei ROSSDATA geführten Kundenkonto. 5. Der Kunde ist berechtigt, die der Gutschriftsmitteilung folgende Rechnung um diesen Betrag zu kürzen.
Schadenersatz. 1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; - wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein; - im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelt- haftpflichtgesetz u.ä.) 2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir – außer in den Fällen der Nr. 1 – auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 3. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. 4. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Schadenersatz. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
Schadenersatz. Sofern in diesen Allgemeinen Reisebedingungen nicht anders angegeben, müssen Sie uns für alle Kosten entschädigen, die uns durch Ihr vertragswidriges Verhalten entstehen oder die wir dadurch erleiden und die nicht im dem von Ihnen an uns bezahlten Reisepreis enthalten sind, einschließlich (ohne Einschränkung) Kosten für medizinische, zahnärztliche oder ähnliche Behandlungen, Unterkunft, Transport, Rückführung oder Sachschäden. Sie müssen uns auch für alle Kosten, Auslagen oder andere Beträge schadlos halten, die uns infolge der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Allgemeinen Reisebedingungen entstehen, einschließlich beispielsweise dem Versäumnis, uns gemäß Klausel 18 (Sichere Fluggastdaten und erweiterte Fluggastdaten) Informationen zu geben.
Schadenersatz. 15.1 Jede Partei dieser Vereinbarung stellt die andere Partei von jeglicher zivilrechtlichen Haftung für Schäden frei, die sie oder ihre Mitarbeitende infolge der Erfüllung dieser Vereinbarung erleiden, sofern diese Schäden nicht auf ein schweres und vorsätzliches Fehlverhalten der anderen Partei oder ihrer Mitarbeitenden zurückzuführen sind. 15.2 Die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD), die Europäische Kommission oder ihr Personal können nicht haftbar gemacht werden, wenn im Rahmen der Vereinbarung ein Schaden geltend gemacht wird, der während der Durchführung der Mobilitätsphase entstanden ist. Folglich werden die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder die Europäische Kommission keinen Antrag auf Entschädigung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch annehmen.
Schadenersatz. Die Haftung von MONTANA ist gegenüber Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG ausgenommen bei Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ge- genüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet MONTANA auch bei leich- ter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-- pro Schadensfall, bei Per- sonenschäden unbeschränkt. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmen die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungs- gehilfen von MONTANA. Die zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Scha- den Kenntnis erlangt hat.
Schadenersatz. Starmann haftet nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Starmann nur für Personenschäden. Wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt: Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Verluste von Daten und Programmen und deren Widerherstellung haftet Starmann nicht. Die Haftung des Lieferanten ist bei grober Fahrlässigkeit – bei krass grober Fahrlässigkeit soweit zulässig – der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe der von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommenen Haftpflichtdeckung in Höhe von EUR 10 Mio. (Euro zehn Millionen) begrenzt. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trägt der Besteller. Diese Haftungseinschränkungen gelten auch für Dritte, für die Starmann einzustehen hat.