Ersatzmaßnahmen Musterklauseln

Ersatzmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht auch für Aufwendungen aus Ersatzmaß- nahmen, deren Kosten die erforderlichen Aufwendungen für den er- sparten Austausch nicht überschreiten. Eine Ersatzmaßnahme liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Erzeugnisse nach Ziffer VII. 4.4.1 nicht stattfindet, obwohl er zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre und stattdessen an der Sache, die durch den Einbau des mangelhaften Erzeugnisses entstanden ist, eine geeignete andere, die möglichen Auswirkungen des Mangels verhindernde Maßnahme getroffen wurde. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für die Ersatzmaßnahme in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis und die sich darauf beziehenden Transportkosten zu den Kosten ste- hen, die im Falle des Austausches insgesamt entstanden wären. Kann der Mangel des gelieferten Erzeugnisses im eingebauten Zustand beseitigt werden und ist deshalb ein Austausch im Sinne der Ziffer VII. 4.4.1 nicht erforderlich, dann sind die der Mangelbeseitigung dienen- den Maßnahmen keine Ersatzmaßnahmen, sondern Nachbesserungs- maßnahmen (siehe Ziffer VII. 5.1.1).
Ersatzmaßnahmen. Die Ersatzmaßnahmen sind spätestens im dem Baubeginn darauffolgenden Jahr durchzuführen.
Ersatzmaßnahmen. Siehe aktuelle DIN 14675-1 ⇨ Anforderungen an den Betreiber und dessen Pflichten Siehe aktuelle DIN 14675-1 ⇨ Maßnahmen bei Abschaltungen und für den Störungsfall Der Betreiber ist verpflichtet bei Revisionsarbeiten, Abschaltungen und vorsorglich für den Störungsfall der BMA geeignete Ersatzmaßnahmen zur Schutzzielerreichung einzuleiten, bis der Sollzustand der BMA wieder hergestellt ist. Weiterhin hat er dafür Sorge zu tragen, dass Alarme die während der Revision auftreten, nicht zur ILS Traunstein übermittelt werden. Die Dokumentation der Ersatzmaßnahmen ist in einem Notfallplan (siehe Anlage 10: Muster-Notfallplan) festzuhalten, in der Erstinformationsstelle zu hinterlegen und in der Objektinformation des Feuerwehrplans darauf hinzuweisen.
Ersatzmaßnahmen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand bei Vertragsbeendigung nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von 100 % des Monatsmietzinses geltend zu machen. Desweiteren ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auszuräumen und die Gegenstände an anderer Stelle zu lagern. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.
Ersatzmaßnahmen. Sofern der Kunde mit der Bezahlung von Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Verwahrungsvertrag mehr als 45 Kalendertage ganz oder zum Teil (mind. ein Monatsentgelt) in Verzug ist, ist der Verwahrer berechtigt, den Zutritt zu verweigern und den Verwahrungsvertrag nach Setzung einer Nachfrist von 10 Kalendertagen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Forderungen nicht innerhalb dieser 10 Tages-Frist vollständig bezahlt wurden. Bei gesetzes- oder vertragswidriger Nutzung des Abteils, z.B. Nutzung des Abteils zu anderen Zwecken als zu Lagerzwecken, darf der Verwahrer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und / oder Zutritt zum Lagerobjekt verwehren. Für den Fall, dass nach Beendigung des Verwahrungsvertrags das Abteil nicht ordnungsgemäß geräumt an den Verwahrer übergeben worden ist, beauftragt und bevollmächtigt der Kunde den Verwahrer im Namen und auf Kosten des Kunden die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen vorzunehmen: • Das Schloss am Abteil zu öffnen, ohne Ersatz für das Schloss leisten zu müssen und/oder ein neues Schloss anzubringen und das Abteil zu betreten und • Die im Abteil noch gelagerten Waren/Gegenstände zu entfernen und ggf. in einem anderen, vom Verwahrer ausgewählten Lager bzw. Abteil zu lagern und/oder • Nach der außerordentlichen Kündigung und des fruchtlosen letztmaligen Setzens einer finalen Abholfrist von 4 Wochen („Finale Mahnung“) die Sachen an einen Dritten zu veräußern und zu übereignen. Der erzielte Xxxxxxxxx wird mit den offenen Forderungen des Verwahrers verrechnet und ein etwaiger übersteigender Betrag auf ein vom Kunden mitzuteilendes Konto überwiesen oder ggf. gerichtlich hinterlegt und/oder • Nach fruchtlosem Ablauf der Frist unter der Finalen Mahnung die Sachen zu entsorgen, wenn und soweit eine Lagerung und/oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und/oder wegen der Verderblichkeit und/oder aus sonstigem Grund wirtschaftlich nicht zweckmäßig oder möglich ist. Die Xxxx, welche Ersatzmaßnahme getroffen wird, liegt im Ermessen des Verwahrers. Bis zur tatsächlichen ordnungsgemäßen Rückgabe des Abteils ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu bezahlen.

Related to Ersatzmaßnahmen

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.