Ersatzwohnung Musterklauseln

Ersatzwohnung. Sofern die als Wohnung genutzten Räume infolge eines versicherten Schadensfalls vorübergehend unbewohnbar sind, deckt die Gesellschaft maximal 18 (achtzehn) Monate lang Schäden, die ein Versicherter an einem Gebäude verursacht, das er im Großherzogtum Luxemburg als Wohnsitz mietet. Je Schadensfall ist ihre Kostenübernahme auf die Versicherungssummen ohne Anwendung der Proportionalitätsregel begrenzt.
Ersatzwohnung. Wird durch einen Schadenfall im Sinne von Art. 20 Pkt. 1, 2 oder 3 die versicherte Wohnung unbenützbar, so ersetzt der Ver- sicherer im Rahmen der Versicherungs- summe die nachweislich aufgewendeten mietkosten (maximal EUR 60,00 pro Tag) für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine Entschädigung anderweitig verlangt wer- den kann. Die Entschädigung wird für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längsten jedoch bis zum Ab- lauf von sechs Monaten (bzw. bis zu maxi- mal EUR 10.800,00) nach dem Eintritt des Schadenfalls gewährt. De Versicherungs- nehmer ist jedoch verpflichtet, für die un- verzügliche Instandsetzung der Wohnung Sorge zu tragen.
Ersatzwohnung. Falls die durch den vorliegenden Vertrag versicherte Wohnung aufgrund eines gedeckten Scha- densfalls vorübergehend unbewohnbar geworden ist, werden die Garantien für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten automatisch auf ein im Großherzogtum Luxemburg gemietetes Ge- bäude übertragen. Die eventuelle Kostenübernahme durch die Gesellschaft erfolgt ohne An- wendung der Proportionalitätsregel auf der Grundlage der in den Persönlichen Bedingungen genannten Beträge oder Flächen.
Ersatzwohnung. Mehrkosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung gelten bis höchstens 10 % der Haushaltversicherungssumme im Rahmen der Versicherungssumme als mitversichert, wenn die versicherte Wohnung infolge eines versicherten Schadens unbenutzbar wird. Der Versicherer ersetzt den Mietwert der unbenutzbar gewordenen Räume in Höhe des gesetzlichen oder ortsüblichen Mietzinses. Diese Deckungserweiterung gilt nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer Ersatzwohnung durch den Versicherungsnehmer.
Ersatzwohnung. Wird eine versicherte Wohnung wegen eines Versiche- rungsfalles (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder weitere Elementargefahren) unbewohnbar, wird die Un- terbringung in einer angemessenen Ersatzwohnung (Ho- tel, Pension, Mietwohnung und dgl.) organisiert.
Ersatzwohnung a. Wird die versicherte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine sich verwirklichende Natur- gefahr unbenutzbar, organisieren wir eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung u. dergl.). Wir übernehmen nicht deren Kosten. b. Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rück- stau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan- ausbruch. c. Wird ein Leistungsanspruch auf Ersatzwohnung aufgrund von Ziffer 15. geltend gemacht, erlischt der Leistungsanspruch gemäß Ziffer 10.
Ersatzwohnung. 5.15.1 Wird die versicherte Wohnung wegen eines Versiche- rungsfalles (Feuer, Einbruch/Diebstahl, Leitungswas- ser, Sturm/Hagel oder Elementargefahren) unbewohn- bar, wird die Unterbringung in einer angemessenen Er- satzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung und dgl.) organisiert. 5.15.2 Die Leistung gemäß Ziffer A3-5.15.1 beinhaltet aus- schließlich die Vermittlung und Organisation einer ge- eigneten Ersatzwohnung. Ein Kostenersatz gemäß Zif- fer A3-4 gilt nicht vereinbart.

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  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.