Erschließungsachsen Stadtbahn Musterklauseln

Erschließungsachsen Stadtbahn. Die nachfolgend aufgeführten Erschließungsachsen sind mit Stadtbahnlinien zu bedie- nen. Der Verlauf zwischen den aufgeführten Haltestellen und die jeweilige Haltestellen- folge ergeben sich durch die vorhandene Schieneninfrastruktur für den Stadtbahnbe- trieb. Prinzipiell sind bei jeder Fahrt alle im Linienverlauf enthaltenen Haltestellen zu be- dienen. Lediglich für den Fall, dass eine Linie aus Kapazitätsgründen in Doppel- oder Dreifachtraktion betrieben wird und an einzelnen Haltestellen aufgrund deren Ausba u- länge ein Halt nicht möglich ist, ist eine Nichtbedienung dieser Haltestellen zulässig. Teilabschnitte der Erschließungsachsen sind mitunter mehrfach aufgeführt und erfor- dern dementsprechend eine Bedienung mit separaten Stadtbahnlinien. Dies berücksic h- tigt bereits den Zusammenhang zwischen den Rahmenwerten der Taktfolgezeiten, der Fahrgastnachfrage und den zulässigen Fahrzeugauslastungen. Sollte es zur Einhaltung der Grenzwerte für die Fahrzeugauslastungen beitragen, können Stadtbahnlinien auch über die nachfolgend aufgeführten Erschließungsachsen hinaus verlängert werden. Achse S1: Fellbach (Lutherkirche) – Bad Cannstatt Wilhelmsplatz – Staatsgalerie Achse S2: Vaihingen Bahnhof – Heslach Vogelrain – Österreichischer Platz Achse S3: Heslach Vogelrain – Österreichischer Platz Achse S4: Mühlhausen – Rosensteinbrücke – Staatsgalerie Achse S5: Staatsgalerie – Hauptbahnhof – Österreichischer Platz Achse S6: Staatsgalerie – Charlottenplatz – Österreichischer Platz Achse S7: Hölderlinplatz – Rotebühlplatz – Staatsgalerie Achse S8: Botnang – Schloss-/Johannesstraße Achse S9: Vogelsang – Schloss-/Johannesstraße Achse S10: Schloss-/Johannesstraße – Hauptbahnhof – Staatsgalerie Achse S11: Schloss-/Johannesstraße – Charlottenplatz – Staatsgalerie Achse S12: Staatsgalerie – Xxxxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxx Xxxxx X00: Staatsgalerie – Raitelsberg – Inselstraße Achse S14: Xxxxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx X00: Xxxxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxx Xxxxx X00: Neugereut – Bad Cannstatt Wilhelmsplatz – Staatsgalerie Achse S17:1 Killesberg – Hauptbahnhof Achse S18:1 Hauptbahnhof – Degerloch – Leinfelden Achse S19: Gerlingen – Pragsattel – Hauptbahnhof Achse S20: Hauptbahnhof – Degerloch – Fasanenhof – Flughafen/Messe ab 2020 Achse S21: Mönchfeld – Pragsattel – Hauptbahnhof Achse S22: Hauptbahnhof – Bopser – Ruhbank – Heumaden Achse S23: Neckargröningen Remseck – Hallschlag – Hauptbahnhof Achse S24: Dürrlewang – Xxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxxx Xxxxx X00: Stammheim – Pragsattel – Hauptba...

Related to Erschließungsachsen Stadtbahn

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.