Erschwerniszulagen a) Arbeitserschwernisse – siehe Abschnitt b) – sind grundsätzlich mit dem tarifvertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt abgegolten, soweit für sie nicht Erschwerniszulagen im Anhang S besonders vereinbart sind.
b) Arbeitserschwernisse liegen vor, wenn die Arbeiten
Erschwerniszulagen a) Arbeitserschwernisse – siehe Abschnitt b) – sind grundsätzlich mit dem tarifvertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt abgegolten, soweit für sie nicht Erschwerniszulagen im Anhang S besonders vereinbart sind.
b) Arbeitserschwernisse liegen vor, wenn die Arbeiten
(1) den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeitnehmers au- ßergewöhnlich beschmutzen, oder
(2) besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich sind, oder
(3) die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen, oder
(4) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden müs- sen.
1. Der Arbeitsverdienst wird für einen Kalendermonat berechnet und zum letz- ten Arbeitstag des Monats auf ein vom Arbeitnehmer zu bestimmendes Kon- to bei einem inländischen Geld- oder Kreditinstitut oder bei einem Postgiro- amt gezahlt.
2. Als Arbeitsverdienst für den laufenden Monat werden gezahlt:
a) die Grundvergütung auf der Grundlage der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit,
b) regelmäßig anfallende Zuschläge und Zulagen,
c) sonstige regelmäßig anfallende Entlohnungsbestandteile,
d) ein Spitzenbetrag. Der Spitzenbetrag ist die Summe der im Vormonat nicht gezahlten Ver- dienstbestandteile. Im Vormonat überzahlte Beträge werden ausgegli- chen.
3. Am Ende des Abrechnungszeitraumes erhält der Arbeitnehmer eine Abrech- nung, aus der die Bezüge und die Abzüge für den gesamten Zeitraum ge- trennt hervorgehen. Aus der Abrechnung müssen die einzelnen Entlohnungsbestandteile (§ 16 Ziffer 1) sowie die einzelnen Abzugsarten zu erkennen sein. Einer neuen Ab- rechnung bedarf es nur, wenn sich die Bezüge oder Abzüge gegenüber der letzten Abrechnung geändert haben.
a) Restzahlungen an ausscheidende Arbeitnehmer sind unverzüglich vor- zunehmen.
b) Ergibt sich aus einer Tarifvereinbarung zum TV AL II für einen Arbeit- nehmer – nachdem dessen Arbeitsverhältnis bereits beendet ist – noch eine Nachzahlung, so wird diese unverzüglich geleistet, sofern oder so- bald der anweisenden oder der auszahlenden Dienststelle die erforderli- chen Unterlagen (Lohnsteuerkarte usw.) vorliegen. Sachleistungen dürfen nicht anstelle der Geldentlohnung vereinbart werden.
Erschwerniszulagen. Der Beschäftigte hat für die Zeit, in der er mit einer der nachstehenden Arbeiten beschäf- tigt wird, Anspruch auf den jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag je Stunde, bezogen auf den Tarifstundenlohn des Abbruchfacharbeiters der Lohngruppe 4 (Ecklohn):
Erschwerniszulagen. Jene Arbeitnehmer:innen, die bei von ihnen zu leisten- den Arbeiten im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in erheblichem Maße Ver- schmutzungen, außerordentlichen Erschwernissen oder Gefahren ausgesetzt sind, erhalten nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen eine Erschwernis- zulage auf die Grundentlohnung gemäß Punkt XXIII.
Erschwerniszulagen. Erschwerniszulagen werden für Arbeitnehmer nach Maßgabe der Anlage 4 zur Abgel- tung von Arbeitserschwernissen gezahlt.
Erschwerniszulagen. Alle Beschäftigten erhalten bei außergewöhnlichen Schmutzarbeiten eine Schmutzzulage von 33 1/3 % auf den Stundenlohn. Als Schmutzarbeiten gelten:
Erschwerniszulagen. 1. Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten sowie für Isolieren und Abdichten (Glaswol- le, thermoplastische Werkstoffe auf 2 Komponentenbasis) wird eine Zulage gezahlt. Die Höhe der Zulage wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Ist kein Betriebsrat vorhanden, wird die Zulage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.
2. Für Schweißen mit starker Rauchentwicklung (verzinktes Material wird eine Zulage von 10 % eines Stundenlohnes gezahlt. Dieses gilt nur, wenn mindestens eine Stunde zusammenhängend geschweißt wird.
3. Montagearbeiter erhalten für Arbeiten in freier Höhe - ohne feste Einrüstungen - ferner für Arbeiten auf an Ketten oder Seilen hängenden beweglichen Körben oder Gerüsten sowie für Arbeiten auf mechanischen Leitern eine Zulage auf den tariflichen Ecklohn. in Höhen von 15 m bis 25 m 10 % in Höhen von mehr als 25 m bis 50 m 15 % in Höhen von mehr als 50 m bis 75 m 30 % in Höhen über 75 m 50 % Die Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
Erschwerniszulagen. Erschwerniszulagen werden für Arbeitnehmer der Vergütungsgruppen 2 bis 8 nach Maßgabe der Anlage 4 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt.
Erschwerniszulagen. Zu § 14: Im Abs. 2 beträgt die Zulage je Arbeitsstunde bei einer Beschäftigung
a) unter Tag (in Stollen, Tunnels und in oben geschlossenen Kanälen) 1,76 1,81
b) in Höhen von 800 bis 1200 m 1,32 1,36 in Höhen von mehr als 1200–1600 m 1,76 1,81 in Höhen von mehr als 1600–2000 m 2,13 2,19 sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt 1,08 1,11 in Höhen von mehr als 2000 m 3,10 3,18 sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt 1,56 1,60
c) Druckluftzulage bis zu 0,5 kg pro cm² Überdruck 3,56 3,65 bis zu 1,0 kg pro cm² Überdruck 5,34 5,47 bis zu 1,5 kg pro cm² Überdruck 7,11 7,30 bis zu 2,0 kg pro cm² Überdruck 9,77 10,02 bis zu 2,5 kg pro cm² Überdruck 16,90 17,34 bis zu 3,0 kg pro cm² Überdruck 23,11 23,71
Erschwerniszulagen. Erschwerniszulagen, Höhen- und Schmutzgelder sowie Gefahrenzulagen etc. werden nach den tariflichen Bestimmungen bzw. nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen in der anfallenden Höhe weiterberechnet.