Erschwerniszulagen Musterklauseln

Erschwerniszulagen a) Arbeitserschwernisse – siehe Abschnitt b) – sind grundsätzlich mit dem tarifvertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt abgegolten, soweit für sie nicht Erschwerniszulagen im Anhang S besonders vereinbart sind.
Erschwerniszulagen. (1) Erschwerniszulagen werden für Arbeitnehmer nach Maßgabe der Anlage 4 zur Abgel- tung von Arbeitserschwernissen gezahlt.
Erschwerniszulagen. Erschwerniszulagen, Höhen- und Schmutzgelder sowie Gefahrenzulagen etc. werden nach den tariflichen Bestimmungen bzw. nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen in der anfallenden Höhe weiterberechnet.
Erschwerniszulagen. Zu § 14: Im Abs. 2 beträgt die Zulage je Arbeitsstunde bei einer Beschäftigung
Erschwerniszulagen. 1. Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten sowie für Isolieren und Abdichten (Glaswol- le, thermoplastische Werkstoffe auf 2 Komponentenbasis) wird eine Zulage gezahlt. Die Höhe der Zulage wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Ist kein Betriebsrat vorhanden, wird die Zulage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.
Erschwerniszulagen. Die Zulage beträgt bei einer Beschäftigung ATS EURO
Erschwerniszulagen. (1) Arbeitnehmer der Entgeltgruppen G/F 1 bis G/F 5 sowie L 1 bis L 5 erhalten Erschwerniszula- gen gemäß Anlage 9. Die zulagenberechtigten Zeiten werden pro Schicht ermittelt. Zeiten von mehr als 30 Minuten werden jeweils auf eine volle Stunde aufgerundet, Zeiten von bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt,
Erschwerniszulagen. 1. Der Beschäftigte hat für die Zeit, in der er mit einer der nachstehenden Arbeiten beschäf- tigt wird, Anspruch auf den jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag je Stunde, bezogen auf den Tarifstundenlohn des Abbruchfacharbeiters der Lohngruppe 4 (Ecklohn):
Erschwerniszulagen. (1) Der Arbeitnehmer erhält Erschwerniszulagen gemäß Anlage 3. Die zulagenberechtigten Zeiten werden pro Schicht ermittelt. Zeiten von mehr als 30 Minuten werden jeweils auf eine volle Stunde aufgerundet, Zeiten von bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
Erschwerniszulagen. Jene Arbeitnehmer:innen, die bei von ihnen zu leisten- den Arbeiten im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in erheblichem Maße Ver- schmutzungen, außerordentlichen Erschwernissen oder Gefahren ausgesetzt sind, erhalten nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen eine Erschwernis- zulage auf die Grundentlohnung gemäß Punkt XXIII.