Beginn fristgebundener Zahlungen Musterklauseln

Beginn fristgebundener Zahlungen. Sind Bezüge von der Vollendung eines Lebensjahres, von dem Ablauf einer Wartefrist oder von der Erlangung eines Befähigungsnachweises abhängig, so sind sie mit Beginn des Kalendermonats zu zahlen, in den das maßge- bende Ereignis fällt.