Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe Musterklauseln

Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Aus- gabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister außerhalb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungs- umsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.
Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des ihm belasteten Betrages, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb der EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte.

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