Common use of Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Clause in Contracts

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.psd-koblenz.de, www.raiba-bidingen.de, www.vr-obm.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der - Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten - Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen - Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.rb-dietersheim.de, www.bernhauser-bank.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: Dauerauftrag, www.vr-lif-ebn.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx Kon- tos hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers Kar- teninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hättehät- te. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten Verhal- ten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.edekabank.de, www.sparda-sw.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld ° Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an einem Geldautomaten ° Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen ° Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß »Preis- und Leistungsverzeichnis« zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.psd-rhein-ruhr.de, www.psd-nord.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Dienstleis- tungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen Auftaden eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAuf- wendungen. Die Bank ist verpflichtetverpftichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung Verpftichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Verpftichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.edekabank.de, www.edekabank.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung Kartenverfügung, z. B. in Form im Zusammenhang mit der • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaidkontaktlosen POS-Mobilfunk-Xxxxxx Terminals oder online, hat die Bank gegen den Kontoinhaber SweepBank keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAufwendungen gegen den Karteninhaber. Die Bank SweepBank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wird SweepBank das Konto wieder auf den StandStand bringen, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglichunverzüglich zu erfüllen, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllenGeschäftstages, der auf den Tag folgt, an welchem dem der Bank SweepBank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise SweepBank anderweitig davon Kenntnis erhalten erlangt hat. Die Wertstellung der Gutschrift erfolgt spätestens an dem Tag, an dem der Betrag abgebucht wurde. Hat die Bank SweepBank berechtigte Gründe für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens der/des Kundin/en einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, so hat die Bank SweepBank ihre Verpflichtung aus nach Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: cdn.sweepbank.com, cdn.sweepbank.com

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx Kon- tos hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtetverpflichtet , dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers Kar- teninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hättehät- te. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Ver- pflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.cronbank.de, www.cronbank.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx Kon- tos hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers Kar- teninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllener- füllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.vbeutin.de, www.vb3.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld § Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an einem Geldautomaten § Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen § Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß »Preis- und Leistungsverzeichnis« zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.psd-kiel.de, www.psd-kiel.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld ñ Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an einem Geldautomaten ñ Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen ñ Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form - der Abhebung von Bargeld mit der Karte an einem Geldautomaten innerhalb der EU/EWR-Länder in EUR und der Bargeldabhebung an ausländischen Geldautomaten in Fremdwährung, - der Verwendung der Karte zur Zahlung in Euro und die Verwendung der Karte zur Zahlung in Fremdwährung an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx offline und online, hat die Bank gegen den Kontoinhaber Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Karteninhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem einem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Geschäftstages zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenzahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: aion.eu

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld  Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß »Preis- und Leistungsverzeichnis« zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.psd-nuernberg.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Mobilfunk- Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers Kar- teninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllener- füllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere ande- re Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllener- füllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.maerkische-bank.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der - Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten - Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen - Aufladung der GeldKarte - Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-MobilfunkMobixxxxx-Xxxxxx Kontos hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hättehätte . Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.volksbank-ulm-biberach.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der ° Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten ° Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen ° Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.psd-berlin-brandenburg.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung Kartenverfügung, z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Geldautomaten, – Verwendung der Karte Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Dienstleistungsunternehmen, – Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe, – Verwendung der Karte Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx Mobilfunk- Xxxxxx, hat die Bank Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Die Bank Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Kontoinha- ber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastetbe- lastet, bringt die Bank Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung Ver- pflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den VerdachtVer- dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.taunussparkasse.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld ▪ Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß »Preis- und Leistungsverzeichnis« zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.psd-muenchen.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Geldautomaten, Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Verwendung Dienstleistungsunternehmen, Aufladung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx GeldKarte hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Kontoinha- ber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß »Preis- und Leistungsverzeichnis« zu erfüllenerfül- len, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenzahlung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches betrüge- risches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Han- dels- und Dienstleistungsunternehmen, Aufladung der GeldKarte kann der Kontoinhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlan- gen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte.

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Samples: www.consorsbank.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-MobilfunkMo- bilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert auto- risiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten er- halten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de berech- tigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.gls.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung Kartenverfügung, z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Dienstleistungs- unternehmen Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAufwendun- gen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, jedoch spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags schäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen zustän- digen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigtbe- stätigt.

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Samples: www.apobank.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der - Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Geldautomaten, - Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Dienstleistungsunternehmen, - Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAuf- wendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem seinem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäfts- tags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenzahlung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.santander.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung von Bargeld – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten • Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Dienstleistungsunternehmen, – Aufladung der GeldKarte, – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-MobilfunkMobil- funk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstattener- statten. Wurde der Betrag dem seinem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäfts- tags gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsverzeichnis Postbank“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt ange- zeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenzahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches betrüge-risches Verhalten des Karteninhabers Kartenin- habers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Ver- pflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.postbank.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der - Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten - Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen - Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.privatbank1891.com

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der - Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten - Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen - Aufladung der GeldKarte - Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.raiba-mittenwald.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der • Abhebung -Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Verwendung Geldautomaten, -Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- Handels-und Dienstleistungsunternehmen • Verwendung Dienstleistungsunternehmen, -Aufladung der GeldKarte, -Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx * Der kursiv gedruckte Text ist nur relevant, wenn eine digitale Karte ausgegeben wurde. hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem seinem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenzah- lung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Be- trugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.merckfinck.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten • Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Verwendung Dienstleistungs- unternehmen, – Aufladen der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx GeldKarte hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAufwen- dungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem seinem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung Ver- pflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Bankgeschäftstages gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeis- tungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenzahlung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteiltmit- geteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.vwfs.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx Kon- tos hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers Kar- teninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hättehät- te. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenverfügung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten Verhal- ten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.sparda-sw.de

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten oder der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Karteninhaber den Betrag ungekürzt unge- kürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem einem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung Karten- verfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Ge- schäftstags Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenver- fügung Kartenzahlung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllenerfül- len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Samples: www.neelmeyer.de