Allgemeine Regeln Musterklauseln

Allgemeine Regeln. Das Unternehmen verfolgt den Grundsatz, dass keine betroffene Person, die im Besitz wesentlicher, nicht-öffentlicher Informationen über das Unternehmen ist, die folgenden Aktivitäten direkt oder indirekt ausüben darf: (1) Beteiligung an Transaktionen mit Wertpapieren des Unternehmens; davon ausgenommen sind Transaktionen, die in diesem Abschnitt unter den Überschriften „Bestimmte Transaktionen im Rahmen von 401(k)-Plänen“ (steuerbegünstigte Altersvorsorge mittels Investitionen in Pensionsfonds) und „Pläne gemäß der Regel 10b5-1“ (Bestimmung des US-Börsengesetzes) beschrieben werden; (2) Empfehlungen an andere Personen, Wertpapiere des Unternehmens zu kaufen oder zu verkaufen; (3) Die Offenlegung von wesentlichen, nicht-öffentlichen Informationen gegenüber Personen innerhalb des Unternehmens, deren Arbeitsaufgaben die Kenntnis dieser Informationen nicht erfordern, oder außerhalb des Unternehmens gegenüber anderen Personen, einschließlich Familienangehörigen, Freunden, Geschäftspartnern, Anlegern und Beratern, sofern eine solche Offenlegung nicht im Einklang mit den Unternehmensrichtlinien zum Schutz und zur autorisierten externen Offenlegung solcher, das Unternehmen betreffender Informationen erfolgt. Dazu gehört auch die Weitergabe solcher Informationen über soziale Medien oder andere internetbasierte Foren; oder (4) Die Unterstützung von Personen, die an den oben genannten Aktivitäten beteiligt sind. Darüber hinaus verfolgt das Unternehmen den Grundsatz, dass keine betroffene Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen in den Besitz von wesentlichen, nicht-öffentlichen Informationen über ein anderes, mit diesem in Geschäftskontakt stehendes Unternehmen gelangt – einschließlich Kunden und Lieferanten – mit den Wertpapieren dieses Unternehmens handeln darf, bis die Informationen öffentlich werden oder nicht mehr wesentlich sind. Es gibt zu dieser Richtlinie keine Ausnahmeregelungen, außer den Fällen, die in der Richtlinie speziell erwähnt sind. Transaktionen, die aus unabhängigen Gründen erforderlich und berechtigt sein können (wie beispielsweise die Notwendigkeit, Geld für unvorhergesehene Ausgaben zu beschaffen), sind nicht von dieser Richtlinie ausgenommen. Die Wertpapiergesetze erkennen keine mildernden Umstände an, und in jedem Fall muss selbst der Anschein einer unrechtmäßigen Transaktion vermieden werden, um den Ruf des Unternehmens, dass es höchsten Verhaltensstandards gerecht wird, zu bewahren.
Allgemeine Regeln. Die zur Ermittlung der Preise erforderlichen Berechnungen werden auf 2 Dezimalstellen durchgeführt.
Allgemeine Regeln. 3.1. Sollten die davor genannten Preise und Indizes nicht mehr ver- öffentlicht werden, so treten mit der nächsten Preisänderung an Stelle der ursprünglich vereinbarten Preise und Indizes jeweils die Preise und Indi- zes, die hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend den veröffent- lichten Preisen und Indizes entsprechen. 3.2. Das gleiche gilt, falls die Veröffentlichungen nicht mehr vom Statistischen Bundesamt oder von der EEX erfolgen. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt umbasiert wird, gilt der Index ab dem Tage der Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt auf der neuen Basis. 3.3. Alle Preise sind auf 2 Dezimalstellen gerundet. 3.4. Die nach den vorstehend genannten Formeln berechneten Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer zuge- schlagen wird. 3.5. Werden Steuern, Abgaben und/oder vom Gesetzgeber verur- sachten Belastungen mit Einfluss auf die Preise eingeführt oder geändert, so ändert die Energieversorgung Sylt GmbH die Preise entsprechend. Preisänderungen aufgrund dieser Bestimmung dürfen keinen zusätzlichen Gewinn oder Verlust für die Energieversorgung Sylt GmbH zur Folge ha- ben.
Allgemeine Regeln. 7.1 Der Produzent behält sich das Recht vor, den Ablauf des Wettbewerbes, auch kurzfristig zu ändern. Solche Änderungen können u.a. in Form weiterer Probesingen / Runden im Wettbewerb erfolgen, oder in der Form, dass zusätzliche Aufführungen von den Teilnehmern verlangt werden, oder, dass der vorgesehene Aufzeichnungsplan geändert wird. 7.2 Die Teilnehmer müssen sich für die Teilnahme am Wettbewerb, insbesondere an den produktionsbedingt vorgegebenen Orten und zu den produk- tionsbedingt vorgegebenen Zeiten, wie oben beschrieben bereit halten. Sie verpflichten sich, die jeweiligen Teilnahmevereinbarungen zu unter- zeichnen und die Regelungen der Teilnahmevereinbarungen zu beachten, einschließlich der hier vorliegenden Regeln. Der Teilnehmer kann dazu verpflichtet werden, an solchen online / interaktiven Aktionen teilzunehmen, die einen Bezug zum Programm und / oder zum Wettbewerb haben, einschließlich der Aufnahme von Webcasts, Interviews (auch mit Dritten) und der Teilnahme an sogenannten interaktiven Chats, z.B. bei xxx.xxx.xx. 7.3 Der Teilnehmer garantiert, dass er aktuell keinen Management-, Merchandising- oder Künstlerexklusivvertrag oder einen anderen Vertrag über seine musikalischen und / oder darstellerischen Leistungen abgeschlossen hat. 7.4 Die Auswahl der Musiktitel erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch den Produzenten und den Teilnehmer unter Berücksichtigung der stimmlichen Möglichkeiten des Teilnehmers und des jeweiligen Mottos einer Show. Der Produzent behält sich das Recht vor, den Teilnehmer nach Rücksprache mit dem Vocal Coach dazu zu verpflichten, ein bestimmtes Lied zu singen oder ein Lied aus einem bestimmten Genre vorzutragen. In jeder Phase des Wettbewerbes behält sich der Produzent das Recht vor, die Auswahl eines Liedes durch den Teilnehmer 7.5 Das Styling für die Mottoshows erfolgt durch den Produzenten. 7.6 Der Produzent behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, die Identität oder die Teilnahmeberechtigung des Teilnehmers zu überprüfen. Soweit der Teilnehmer solchen Beweis nicht innerhalb angemessener Frist erbringen kann, kann dies zum Ausschluss von dem Wettbewerb führen. Alle persönlichen Angaben und Informationen, die vom Produzenten verlangt und ihm anvertraut werden, müssen der Wahrheit entsprechen, vollständig und in keiner Weise irreführend sein. Der Produzent behält sich das Recht vor, einen Teilnehmer vom Wettbewerb auszuschließen, wenn der Teilnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt unwahre, unvollständige oder irreführe...
Allgemeine Regeln. Für Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner, d. h., die Bank kann von jedem einzelnen Kontoinhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Gemeinschaftskonten bei der Bank werden als Oder-Konten geführt. D. h., jeder Kontoinhaber darf über die Konten ohne Mitwirkung des/der anderen Kontoinhaber(s)verfügen und zu Lasten der Konten alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen. Die Kontoinhaber erteilen sich gegenseitig Vollmacht, rechtsverbindliche Erklärungen für den jeweils anderen Kontoinhaber gegenüber der Bank abzugeben. Alle postalisch zu versendenden Unterlagen werden an die Postanschrift des ersten Kontoinhabers versandt.
Allgemeine Regeln. Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden brieflich mitgeteilt. Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Bei einer Änderung der StromGVV gilt die jeweils geltende Fas- sung und ist Bestandteil des Vertrages. Dem Kunden steht im Falle einer Änderung der Allgemeinen Lie- ferbedingungen das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Datum des Wirksamwerdens der Ände- rung in Textform zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, gilt die Änderung als genehmigt. Die ZEV GmbH ist verpflichtet, den Kunden in der brieflichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen. Sollten Bestimmungen dieser Vereinba- rung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Der Kunde und die ZEV GmbH werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis mög- lichst gleichkommt. Gleiches gilt auch bei Vorliegen einer Rege- lungslücke. Die ZEV GmbH darf sich zur Erfüllung ihrer vertragli- xxxx Xxxxxxxxx Dritter bedienen.
Allgemeine Regeln. Gleichwertige Vordienstzeiten werden zur Gänze angerechnet, soweit das Dienstverhältnis jeweils 6 Monate dauerte und im EWR geleistet wurde. Es gelten nur Zeiten einer unselbständigen, nicht geringfügigen Beschäftigung, ansonsten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. Zeiten einer Elternka- renz, einer Hospizkarenz und des Papamonats werden nur berücksichtigt, so- weit sie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für von der Dauer der Beschäftigung abhängige Ansprüche zu berücksichtigen wären, wenn sie in das Dienstverhältnis gefallen wären und davor und danach keine anderen als gleichwertige Tätigkeiten vorliegen. Gleichwertig sind nur Tätigkeiten, die in dieselbe Verwendungsgruppe oder eine höhere einzustufen wären, soweit nicht im Folgenden eine Ausdehnung oder Einschränkung stattfindet. Die Berücksichtigung gleichwertiger Vor- dienstzeiten erfolgt nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat gemäß § 99 Arbeitsverfassungsgesetz.
Allgemeine Regeln. A) Der „Reitpark Farrieranch“ wird als „Pferdestall mit Offenhaltung“ betrieben. Eine Boxenhaltung wird nicht angeboten. Einzelne Tiere können nur zeitlich begrenzt abgesondert werden. B) Jeder Berechtigte (Pensionär, Reitbeteiligung, Reitschüler, …) darf feste Einrichtungen der Farrierranch jederzeit (im Rahmen allgemeiner zeitlicher Gepflogenheiten) ohne Aufpreis benutzen (z.B. Auslaufplatz). Für die Nutzung der Weiden sind die Anordnungen der Geschäftsleitung zu beachten. C) Die elektrischen Zaunsicherungen sind IMMER im erforderlichen Umfang einzuschalten (Stall / Freilauf / Weide). Ist der Elektrozaun nicht betriebsfähig, sind alle Pferde im Stall einzusperren und eine Mitteilung an die Mitarbeiter der „Reitpark Farrierranch GmbH“ zu geben D) Xxxxxxxxx verpflichtet sich zum sparsamen und umsichtigen Umgang mit Resourcen (Wasser, Heizung, ….) und Einrichtungen und sorgt auch bei Drittpersonen dafür. Wird eine schadhafte oder nicht funktionsfähige Einrichtung von Belang (z.B. beschädigte Zauneinrichtungen, Wasserversorgung,…) festgestellt, so sind die Mitarbeiter der „Reitpark Farrierranch GmbH“ unverzüglich zu informieren und ggf. Sicehrungsmassnahmen gegen weitere Schäden vorzunehmen. E) Für die Betriebsbereitschaft der Anlagen sind die Mitarbeiter der „Reitpark Farrierranch GmbH“ zuständig. F) Xxxxxxxxx hält auf dem „Reitpark Farrierranch“ Ordnung und sorgt auch auf den anliegenden Strassen und Plätzen für Sauberkeit. So sind z.B. die Hinterlassenschaften der Pferde sofort oder innert einer angemessenen Zeit aufzunehmen und zu entfernen, sofern andere Personen sich daran stören könnten (z.B. Radwege, Privatgelände, öffentliche Plätze, …) G) Der Putzplatz etc wird VOR Verlassen gesäubert. H) Alle reiterlichen Utensilien (Sättel, Zaumzeug, Stiefel, Kleidung, …) sind bei Nichtgebrauch in der Sattelkammer und den zur Verfügung gestellten Schränken oder Kisten zu versorgen I) Getränke können gegen eine kleine Gebühr in Selbstzahlung (Kasse i.d.R. im Reiterstübli), Café und Tee im üblichen Rahmen kostenfrei bezogen werden J) Benutztes Geschirr ist immer selbst zu reinigen und wieder in den Schränken zu versorgen. K) Das Reiterstübli ist ordentlich zu hinterlassen.
Allgemeine Regeln. Die Beherbergung der Gäste (Kunden) im Hotel erfolgt aufgrund des gemäß der Bestimmung des § 2326 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., BGB, abgeschlossenen Beherbergungsvertrags; aufgrund dieses Vertrags gewährt das Hotel dem Kunden die vorübergehende Beherbergung für die vereinbarte Zeit oder für die Dauer, die dem Beherbergungszweck in der dazu bestimmten Einrichtung entspricht, und der Kunde verpflichtet sich, dem Hotel für die damit verbundenen Dienstleistungen in der im Beherbergungsvertrag oder in diesen AGB (nachfolgend nur „Vertrag“) festgelegten Frist zu bezahlen. Der Beherbergungsvertrag wird entweder schriftlich oder mündlich abgeschlossen. Um diese Formerfordernis einzuhalten, genügt entweder die Bestellung der Dienstleistungen durch den Kunden, die schriftliche Reservierungsbestätigung durch das Hotel oder die Übernahme der Zimmerschlüssel durch den Kunden. Die in diesem Beherbergungsvertrag nicht ausdrücklich geregelten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Hausordnung sowie der Dienstleistungspreisliste des Hotels geregelt. Sofern der Kunde die sich aus dem Beherbergungsvertrag und den dazu beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der Hausordnung und/oder der Hotel-Preisliste ergebenden Pflichten nicht einhält oder auf eine andere Weise gegen die guten Sitten im Hotel verstößt (nachfolgend nur „Verfehlung“), so ist das Hotel berechtigt, den Beherbergungsvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Frist zu kündigen, und zwar auch fristlos, sofern der Kunde auf seine Verfehlung in Übereinstimmung mit der Bestimmung des §2331 BGB hingewiesen wurde.
Allgemeine Regeln. Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen, ausgenommen Preisanpassungen, erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden brieflich mitgeteilt. Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Bei einer Änderung der GasGVV gilt die jeweils geltende Fassung und ist Bestandteil des Vertrages. Dem Kunden steht im Falle einer Änderung der Allge- meinen Lieferbedingungen das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Außerdem ist der Kunde be- rechtigt den Änderungen in Textform zu widersprechen. Kündigt er den Vertrag nicht, gilt die Änderung als genehmigt. Im Falle des Widerspruchs gelten die entsprechenden Regelungen fort. Die ZEV GmbH ist verpflichtet, den Kunden in der brieflichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen. Sollten Best- immungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Der Kunde und die ZEV GmbH werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt. Gleiches gilt auch bei Vorliegen einer Regelungslücke. Die ZEV GmbH darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.