Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Aufladung der GeldKarte hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinha- ber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß »Preis- und Leistungsverzeichnis« zu erfül- len, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrüge- risches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen Kassenterminals von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Dienstleis- tungsunternehmen oder – Aufladung der GeldKarte hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstat- tung Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinha- ber Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem seinem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß »„Preis- und Leistungsverzeichnis« Leis- tungsverzeichnis“ zu erfül- lenerfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrüge- risches be- trügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
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Samples: Debitkartenbedingungen
Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der – der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, oder – der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Aufladung der GeldKarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstat- tung Erstattung ihrer AufwendungenAufwendun- gen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinha- ber Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem einem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung Verpflich- tung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß »„Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsver- zeichnis“ zu erfül- lenerfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den VerdachtVer- dacht, dass ein betrüge- risches betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form – der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, oder – der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Aufladung der GeldKarte Kreditkarte bei Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstat- tung Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinha- ber Karteninhaber den Betrag unver- züglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem einem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß »„Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsverzeich- nis Postbank“ zu erfül- lenerfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist auto- risiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte berech- tigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrüge- risches Verhalten betrügerisches Verhal- ten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
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Samples: Privat Girokonto
Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, oder der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Aufladung der GeldKarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunter- nehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinha- Karteninha- ber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem einem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß »„Preis- und Leistungsverzeichnis« “ zu erfül- lenerfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten erhal- ten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrüge- risches betrügerisches Verhalten des Karteninhabers Karteninha- bers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Betrugs- verdacht nicht bestätigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen