Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung. (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung in Form (2) Der Karteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Xxxxxx insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaf- ten Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. (3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autori- sierte Kartenverfügung beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer A. I. 5 eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Karteninhabers nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden ent- standen, haftet die Bank nach Nummer 11.3. (4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.
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Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung. (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung in FormForm der
(2) Der Karteninhaber Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Xxxxxx Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaf- ten Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden.
(3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autori- sierte Kartenverfügung die Kartenver- fügung beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer A. I. 5 eingeht II. 9 ein- geht (Verspätung), sind die Ansprüche des Karteninhabers Kontoinhabers nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber Kunden durch die Verspätung ein Schaden ent- standenentstanden, haftet die Bank nach Nummer 11.312.3.
(4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.
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