Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte oder deren Daten bzw. der PIN oder eines anderen Legitimationsmediums (z. B. mobiles Endgerät mit digitaler Karte) fest oder hat er einen entsprechenden Ver- dacht, so hat er die Karte unverzüglich telefonisch unter der auf dem Übersendungs- schreiben und der Umsatzaufstellung mitgeteilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme- Service) oder den Notrufnummern der internationalen Kartenorganisationen Mastercard bzw. Visa sperren zu lassen. Die Sperre gilt für die physische und für die digitale Karte. Durch die Sperre der digitalen Karte wird nicht die physische Karte und der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z. B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tagebuchnum- mer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz des Mastercard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisierten Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, das al- lenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz ver- bundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind.
(3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge.
(4) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlosse- nen Vertrag.
(5) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- fügung zu unterrichten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte oder deren Daten bzw. der PIN oder eines anderen Legitimationsmediums (z. B. mobiles Endgerät mit digitaler Karte) fest oder hat er einen entsprechenden Verdacht, so hat er die Karte un- verzüglich telefonisch unter der auf dem Übersen- dungsschreiben und der Umsatzaufstellung mitge- teilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme- Service) oder den Notrufnummern der internatio- nalen Kartenorganisationen Visa bzw. Mastercard sperren zu lassen. Die Sperre gilt für die physische und für die digitale Karte. Durch die Sperre der digitalen Karte wird nicht die physische Karte und der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobi- len Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z. B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tage- buchnummer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte(n) oder Kartendaten bzw. der PIN fest oder hat er einen entsprechenden Verdacht, so hat er die Karte(n) unverzüglich telefonisch unter der auf dem Übersendungsschreiben und der Abrech- nung mitgeteilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme-Service) oder den Notrufnummern der internationalen Kartenorganisationen sperren zu lassen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und die Bank hierüber durch Zusendung einer Kopie der Anzeige unterrichten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht auto- risierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unverzüglich zu unter- richten, um die VISA Card sperren zu lassen. Dies ist unter der Telefonnummer 069 / 00 00-00 00 möglich. Diese Telefonnum- mer, unter der eine Sperranzeige abgegeben werden kann, wird dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninha- ber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unver- züglich eine Sperranzeige abgeben.
(3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Fest- stellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführ- ten Kartenverfügung zu unterrichten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unver- züglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mit- geteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authen- tifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind.
(3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts fest, auf dem Apple Pay aktiviert ist, so hat er dies unverzüglich dem 24h Sperrannahme-Service (116116) anzuzeigen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z. B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tagebuch- nummer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Polizei-Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte oder deren Daten bzw. der PIN oder eines anderen Legitimationsmediums (z.B. mobiles End- gerät mit digitaler Karte) fest oder hat er einen ent- sprechenden Verdacht, so hat er die Karte unverzüg- lich telefonisch unter der auf dem Übersendungs- schreiben und der Umsatzaufstellung mitgeteilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme-Service) oder den Notrufnummern der internationalen Kar- tenorganisationen Visa bzw. Mastercard sperren zu lassen. Die Sperre gilt für die physische und für die digitale Karte. Durch die Sperre der digitalen Karte wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät ge- sperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z.B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tage- buchnummer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte oder PIN fest oder hat der Karteninhaber den Verdacht, dass die Kreditkarte unter Ver- wendung eines persönlichen Merkmals (vgl. Nr. 3 Absatz 1 Satz 3) oder einer mobilen TAN missbräuchlich verwendet wor- den ist, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des jeweiligen Kreditkartenver- bundes unverzüglich zu unterrichten, um die Kreditkarte sper- ren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperran- zeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Per- son unberechtigt in den Besitz seiner Kreditkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
(3) Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Kreditkarte einge- speichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unterneh- men die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag.
(4) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststel- lung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenzahlung zu unterrichten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgerätes mit digitaler Karte, eine missbräuchliche oder sonstige nicht autorisierte Nutzung der Karte, der PIN, des Passwortes oder des verknüpften Endgerätes fest, ist die Bank unverzüglich (Sperrmitteilung) durch einen Anruf beim Kundenservice zu informieren. Auch der Karteninhaber kann den Kundenservice (über die App oder telefonisch) jederzeit über die Sperrung informieren. In diesem Fall kann die Karte nur gesperrt werden, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kartennummer angegeben werden. Der Kundenservice sperrt alle für den betreffenden Karteninhaber ausgegebenen Karten für die weitere Verwendung an Geldautomaten (z. B. für Bargeldabhebungen mit der Debitkarte an Geldautomaten) und Geldausgabeautomaten (z. B. für die Verwendung der Debitkarte für Zahlungen in Fremdwährungen und in EUR). Um die Sperrung auf die verlorene Karte zu beschränken, muss sich der Karteninhaber mit der Bank in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten für die Abgabe einer Sperranzeige werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unbefugt in den Besitz seiner Karte gelangt ist oder dass die Karte, ein damit verbundenes Gerät oder Sicherheitsmerkmale missbräuchlich oder sonst unbefugt verwendet worden sind, hat er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige zu erstatten.
(3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.