Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers Musterklauseln

Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte oder deren Daten bzw. der PIN oder eines anderen Legitimationsmediums (z. B. mobiles Endgerät mit digitaler Karte) fest oder hat er einen entsprechenden Ver- dacht, so hat er die Karte unverzüglich telefonisch unter der auf dem Übersendungs- schreiben und der Umsatzaufstellung mitgeteilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme- Service) oder den Notrufnummern der internationalen Kartenorganisationen Mastercard bzw. Visa sperren zu lassen. Die Sperre gilt für die physische und für die digitale Karte. Durch die Sperre der digitalen Karte wird nicht die physische Karte und der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z. B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tagebuchnum- mer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht au- torisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsen- tanz des Mastercard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte oder deren Daten bzw. der PIN oder eines anderen Legitimationsmediums (z. B. mobiles Endgerät mit digitaler Karte) fest oder hat er einen entsprechenden Verdacht, so hat er die Karte un- verzüglich telefonisch unter der auf dem Übersen- dungsschreiben und der Umsatzaufstellung mitge- teilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme- Service) oder den Notrufnummern der internatio- nalen Kartenorganisationen Visa bzw. Mastercard sperren zu lassen. Die Sperre gilt für die physische und für die digitale Karte. Durch die Sperre der digitalen Karte wird nicht die physische Karte und der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobi- len Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z. B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tage- buchnummer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte(n) oder Kartendaten bzw. der PIN fest oder hat er einen entsprechenden Verdacht, so hat er die Karte(n) unverzüglich telefonisch unter der auf dem Übersendungsschreiben und der Abrech- nung mitgeteilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme-Service) oder den Notrufnummern der internationalen Kartenorganisationen sperren zu lassen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und die Bank hierüber durch Zusendung einer Kopie der Anzeige unterrichten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht auto- risierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unverzüglich zu unter- richten, um die VISA Card sperren zu lassen. Dies ist unter der Telefonnummer 069 / 00 00-00 00 möglich. Diese Telefonnum- mer, unter der eine Sperranzeige abgegeben werden kann, wird dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninha- ber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte oder deren Daten bzw. der PIN oder eines anderen Legitimationsmediums (z.B. mobiles End- gerät mit digitaler Karte) fest oder hat er einen ent- sprechenden Verdacht, so hat er die Karte unverzüg- lich telefonisch unter der auf dem Übersendungs- schreiben und der Umsatzaufstellung mitgeteilten 24-Stunden-Nummer (Sperrannahme-Service) oder den Notrufnummern der internationalen Kar- tenorganisationen Visa bzw. Mastercard sperren zu lassen. Die Sperre gilt für die physische und für die digitale Karte. Durch die Sperre der digitalen Karte wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät ge- sperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z.B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tage- buchnummer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts fest, auf dem Apple Pay aktiviert ist, so hat er dies unverzüglich dem 24h Sperrannahme-Service (116116) anzuzeigen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung muss der Karteninhaber unverzüglich nach der Sperre Anzeige bei der Polizei erstatten und dies der Bank nachweisen (z. B. durch Zusendung einer Kopie der Anzeige oder durch Nennung der Tagebuch- nummer/Vorgangsnummer der aufnehmenden Polizei-Dienststelle).
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchlich Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarte, der Kartendaten oder PIN fest, hat er die Bank oder den allgemeinen Kartensperrdi- enst unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige), oder eine Repräsentanz des jeweiligen Master- card-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Kreditkarte sperren zu lassen oder die Karte online im Konto selbst zu sperren. Die Kontaktdaten, unter denen die Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Dieb- stahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte und ggf. PIN gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autoris- ierte Nutzung von Karte, PIN oder sonstigem Personalisiertem Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Für den Ersatz einer verloren, gestohlen oder missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Karteninhaber das im Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertret- en hat oder diese ihr zuzurechnen sind. Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. § 9 Zahlungsverpflichtung der Bank und des Karteninhabers Die Bank ist gegenüber dem Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Geldautomaten Fidor Bank AG Xxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxx T: +49 (0)00 00 00 00-000 F: +49 (0)00 00 00 00-000 M: xxxx@xxxxx.xx Fidor Bank AG BLZ: 700 222 00 FDD0DEMMXXX Commerzbank AG BIC: XXXXXXXX000 IBAN: XX00 0000 0000 00000000 00 Vorstand: Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxx-Xxxx Xxxxx Amtsgericht München, HRB-NR.: 149 656 USt-IdNr.: DE-232211958 akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Der Betrag ist sofort fällig und wird dem Konto des Karteninhabers belastet. Ebenfalls wird die Bank alle anfallenden Gebühren sofort nach deren Fälligkeit abbuchen (Einzelheiten im ...
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes unver- züglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mit- geteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kre­ ditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte,PIN oder für Online­Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemte fest, so ist comdirect oder eine Repräsentanz des Visa­Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die Kreditkarte sperren zu lassen. Die Sperrung ist bei comdirect unter der Nummer 04106 ­ 708 25 00 vorzunehmen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.