Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise Musterklauseln

Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise. Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr beauftragten Fahrausweisverkäufer im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden. Fahrausweisverkäufer im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten verkaufl.
Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise. Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr beauftragten Fahrausweisverkäufer im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden, und Fahrausweise des VMT-Tarifs, die auch auf Eisenbahnstrecken im Verbundgebiet gül- tig sind. Fahrausweisverkäufer im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) 1371/2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrausweise verkauft.
Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise. Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr be- auftragten „Fahrkartenverkäufer“ im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden.
Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise. Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr beauftragten „Fahrkartenverkäufer“ im Namen und auf Rechnung der Ei- senbahn verkauft wurden. „Fahrkartenverkäufer“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verord- nung (EG) 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Ei- senbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten verkauft.

Related to Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.