Common use of Ertragsverwendung Clause in Contracts

Ertragsverwendung. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäfts- jahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Divi- denden und Erträge aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- gleichs – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die auf diese Anteilklassen entfallenden Erträge nicht aus- geschüttet, sondern im Fonds wiederangelegt. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge der Anteilklasse „S“ entfallen, führt sie unmittelbar dem Fonds zu. Diese Beträge werden buchhalterisch der Anteilklasse „S“ zugeordnet und wirken sich nur auf den Wert der Anteile dieser Klasse aus. Bei der Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.

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Samples: www.assetstandard.com, fondsfinder.universal-investment.com

Ertragsverwendung. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäfts- jahres Geschäftsjahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten verwen- deten Zinsen, Divi- denden Dividenden und sonstige Erträge aus Investmentanteilen (soweit sie auf diese Anteilklassen entfallen) – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- gleichs Ertragsausgleichs – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung Aus- schüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Geschäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die auf diese Anteilklassen entfallenden Erträge nicht aus- geschüttetausgeschüttet, sondern im Fonds wiederangelegt. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge der Anteilklasse „S“ von steuerbefreiten Anteilklassen entfallen, führt sie unmittelbar un- mittelbar dem Fonds zu. Diese Beträge werden buchhalterisch der Anteilklasse „S“ den jeweiligen steuerbefreiten Anteilklassen zugeordnet und wirken sich nur auf den Wert der Anteile dieser Klasse Anteilklasse aus, soweit die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt sind und soweit keine Erstattung an die Anleger erfolgt ist. Bei der Zuführung Zufüh- rung werden keine neuen Anteile ausgegeben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Ertragsverwendung. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäfts- jahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Divi- denden Dividenden und sonstigen Erträge aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- gleichs – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die auf diese Anteilklassen entfallenden Erträge nicht aus- geschüttet, sondern im Fonds wiederangelegt. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge der Anteilklasse „SA“ entfallen, führt sie unmittelbar dem Fonds zu. Diese Beträge werden buchhalterisch der Anteilklasse „SA“ zugeordnet und wirken sich nur auf den Wert der Anteile dieser Klasse Anteilklasse aus, soweit die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapital- ertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt sind und soweit keine Erstattung an die Anleger erfolgt ist. Bei der Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.

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Samples: www.sozialbank.de

Ertragsverwendung. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäfts- jahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Divi- denden und Erträge aus Investmentanteilen Investmentanteilen, unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- gleichs soweit sie auf diese Anteilklassen entfallen – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – und sonstige Erträge können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Geschäfts- stellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die auf diese Anteilklassen entfallenden Erträge nicht aus- geschüttetausge- schüttet, sondern im Fonds wiederangelegt. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge der Anteilklasse „S“ entfallen, führt sie unmittelbar dem Fonds zu. Diese Beträge werden buchhalterisch der Anteilklasse „S“ zugeordnet und wirken sich nur auf den Wert der Anteile dieser Klasse Anteilklasse aus, soweit die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitaler- tragsteuer nach § 36a EStG erfüllt sind und soweit keine Erstattung an die Anleger erfolgt ist. Bei der Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.

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Samples: www.verka.de

Ertragsverwendung. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäfts- jahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Divi- denden und Erträge aus Investmentanteilen (soweit sie auf diese Anteilklassen entfallen) – unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- gleichs Ertragsausgleichs – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen zuge- hörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Geschäfts- stellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die auf diese Anteilklassen entfallenden Erträge nicht aus- geschüttetausge- schüttet, sondern im Fonds wiederangelegt. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge der Anteilklasse „SS+“ entfallen, führt sie unmittelbar dem Fonds zu. Diese Beträge werden buchhalterisch der Anteilklasse „SS+“ zugeordnet und wirken sich nur auf den Wert der Anteile dieser Klasse aus, soweit die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt sind und soweit keine Erstattung an die Anleger erfolgt ist. Bei der Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.

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Samples: www.freiburger-vm.de