Bewertungsregeln Musterklauseln

Bewertungsregeln a) Bewertung der Bilanzposten und der fixen und bedingten Termingeschäfte
Bewertungsregeln. 31. (1) Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
Bewertungsregeln. 1. Bei der Bestimmung, ob ein Auftrag entsprechend den in Anhang XIII und XIV dargelegten Bedingungen unter die darin erwähnten Regeln fällt, dürfen die Be- schaffungsstellen den Auftrag nicht aufteilen oder eine andere Bewertungsmethode in der Absicht wählen, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen.
Bewertungsregeln a) Bewertung der Bilanzposten und der fixen und bedingten Termingeschäfte Wertpapierbestand Französische Werte Ausländische Werte OGA zum letzten Rücknahmepreis oder zum letzten bekannten Nettoinventarwert Geldmarktinstrumente und synthetische Anlagen aus einem handelbaren Forderungspapier, das durch einen oder mehrere Zins- und/oder Währungsswaps gedeckt ist („Asset-Swaps“) Befristete Käufe und Abtretungen von Wertpapieren gemäß den vertraglich vorgesehenen Bedingungen Fixe und bedingte Termingeschäfte