Bewertungsregeln. 1. Bewertungsregeln:
a) Bewertung der Bilanzposten und der fixen und bedingten Termingeschäfte
Bewertungsregeln. 1. Bewertungsregeln:
a) Bewertung der Bilanzposten und der fixen und bedingten Termingeschäfte Wertpapierbestand Französische Werte Ausländische Werte OGA zum letzten Rücknahmepreis oder zum letzten bekannten Nettoinventarwert Geldmarktinstrumente und synthetische Anlagen aus einem handelbaren Forderungspapier, das durch einen oder mehrere Zins- und/oder Währungsswaps gedeckt ist („Asset-Swaps“) Befristete Käufe und Abtretungen von Wertpapieren gemäß den vertraglich vorgesehenen Bedingungen Fixe und bedingte Termingeschäfte
b) Außerbilanzielle Transaktionen Geschäfte an organisierten Märkten OTC (Over the Counter)-Geschäfte
Bewertungsregeln. Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
Bewertungsregeln. 1. Bei der Bestimmung, ob ein Auftrag entsprechend den in Anhang XIII und XIV dargelegten Bedingungen unter die darin erwähnten Regeln fällt, dürfen die Be- schaffungsstellen den Auftrag nicht aufteilen oder eine andere Bewertungsmethode in der Absicht wählen, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen.
2. Bei der Berechnung des Xxxxx eines Auftrags berücksichtigt die Beschaffungs- stelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie den gemäss Auftrag vorgesehenen maximal erlaubten Gesamtwert, einschliesslich der Optionsklauseln.
3. Ist es aufgrund der Art des Auftrags nicht möglich, seinen genauen Wert im Voraus zu berechnen, so schätzen die Beschaffungsstellen seinen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.
Bewertungsregeln. 1. Bewertungsregeln: