Ertragsverwendung. 1. Die Ertragsverwendung eines Teilfonds wird in dessen Anhang zum Verkaufs- prospekt festgelegt. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob und in welchen Zeitabschnitten eine Ausschüttung vorgenommen wird. Sofern für einen Teilfonds Anteilklassen bestehen, findet dies sowie eine etwa- ige Ausschüttungsberechtigung im entsprechenden Prospektanhang zum Ver- kaufsprospekt Erwähnung. 2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen. 3. Nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft können neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art sowie sonstige Aktiva, jederzeit ganz oder teil-ausgeschüttet werden, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindest- grenze nach Artikel 1 Absatz 2 fällt. Sofern im jeweiligen Anhang eine Ausschüt- tung der Erträge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Be- schluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Thesaurierung der Erträge vorgenommen werden. Sofern im jeweiligen Anhang eine Thesaurierung der Er- träge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Ausschüttung der Erträge vorgenommen werden. 4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungs- erklärung nicht abgefordert werden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teil- fonds. Artikel 12
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Ertragsverwendung. 1. Die Ertragsverwendung eines Teilfonds wird in dessen Anhang zum Verkaufs- prospekt Ver- kaufsprospekt festgelegt. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob und in welchen Zeitabschnitten eine Ausschüttung vorgenommen vorgenom- men wird. Sofern für einen Teilfonds Anteilklassen bestehen, findet dies sowie eine etwa- ige etwaige Ausschüttungsberechtigung im entsprechenden Prospektanhang zum Ver- kaufsprospekt Verkaufsprospekt Erwähnung. 2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen. 3. Nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft können neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art sowie sonstige Aktiva, jederzeit ganz oder teil-ausgeschüttet werden, sofern so- fern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindest- grenze Mindestgrenze nach Artikel 1 Absatz 2 fällt. Sofern im jeweiligen Anhang eine Ausschüt- tung Ausschüttung der Erträge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Be- schluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Thesaurierung der Erträge vorgenommen werden. Sofern im jeweiligen Anhang eine Thesaurierung der Er- träge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Ausschüttung Thesaurie- rung der Erträge vorgenommen werden. 4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile An- teile ausgezahlt. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungs- erklärung Aus- schüttungserklärung nicht abgefordert werden, verfallen zugunsten des je- weiligen Teilfonds. 5. Sofern im jeweiligen Teil- fondsAnhang eine Thesaurierung der Erträge vorgesehen ist, können auf gesonderten Beschluss der Verwaltungsgesellschaft neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wie- derkehrender Art sowie sonstige Aktiva, jederzeit ganz oder teil-ausgeschüt- tet werden, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze nach Artikel 1 Absatz 2 fällt. Artikel 12
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Ertragsverwendung. 1. Die Ertragsverwendung eines Teilfonds wird in dessen Anhang zum Verkaufs- prospekt Verkaufspros- pekt festgelegt. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob und in welchen Zeitabschnitten eine Ausschüttung vorgenommen wird. Sofern für einen Teilfonds Anteilklassen bestehen, findet dies sowie eine etwa- ige etwaige Ausschüttungsberechtigung im entsprechenden Prospektanhang zum Ver- kaufsprospekt Verkaufs- prospekt Erwähnung. 2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen. 3. Nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft können neben den ordentlichen Nettoerträgen Netto- erträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten Bezugs- rechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art sowie sonstige Aktiva, jederzeit ganz oder teil-ausgeschüttet werden, sofern das Netto-Fondsvermögen Fondsver- mögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindest- grenze Mindestgrenze nach Artikel 1 Absatz Ab- satz 2 fällt. Sofern im jeweiligen Anhang eine Ausschüt- tung Ausschüttung der Erträge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Be- schluss Beschluss der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft auch eine Thesaurierung der Erträge vorgenommen werden. Sofern im jeweiligen je- weiligen Anhang eine Thesaurierung der Er- träge Erträge vorgesehen ist, kann abweichend abwei- chend hiervon auf gesonderten Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Ausschüttung der Erträge vorgenommen werden. 4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahltaus- gezahlt. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungs- erklärung Ausschüttungserklä- rung nicht abgefordert werden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teil- fondsTeilfonds. Artikel 12
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