Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen, Reparaturbedingungen Für Tauchsportequipment
Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand Auf- tragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand Auftragsge- genstand dem Auftraggeber gehört.
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Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen sonstige Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand Auftraggegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Geschäftsbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erweitertes Pfandrecht. 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches vertrag- liches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen Gegen- ständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und Arbeiten oder sonstigen Leistungen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in im Zusammenhang stehen.
2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht Pfand- recht nur, soweit diese die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem im Auftraggeber gehört.
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Samples: Bedingungen Für Die Ausführung Von Arbeiten an Kraftfahrzeugen
Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit unabhängig davon ob sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehenstehen oder nicht. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehörtgehört (Auftraggeber ist Eigentümer).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches ver- tragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten früherdurchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen Leistun- gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang Zu- sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
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Samples: KFZ Reparaturbedingungen
Erweitertes Pfandrecht. 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag Auftragverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
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Samples: General Terms and Conditions for Repair of Two Wheelers
Erweitertes Pfandrecht. 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches vertrag- liches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen Xxxxxxxẍxxxx zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in im Zusammenhang stehen.
2. Für Für sonstige Ansprüche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht Pfand- recht nur, soweit diese die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem im Auftraggeber gehörtgehört.
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Samples: Conditions for the Execution of Work on Motor Vehicles
Erweitertes Pfandrecht. 7.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
7.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört...
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