Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges Musterklauseln

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten aus Zugangsvereinbarungen und deren allfälligen Ergänzungen (Zusatzvereinbarungen) gehen jeweils nach vorheriger schriftlicher Mitteilung samt Rechtsfolgenachweis auf die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über, wobei dies die Notwendigkeit der Änderung oder Neuvergabe von Benutzerkonten zur Folge haben kann. Jegliche Rechtsbeziehungen des Kunden mit CRIF bzw. einem Distributionspartner der CRIF unterstehen ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen und des UN- Kaufrechts. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit CRIF gilt das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich und örtlich zuständige Gericht.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges. 7.1. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 Anwendung. Die Verhandlungssprache ist deutsch. 7.2. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens. 7.3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Heidelberg, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 7.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges. 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung von WFM, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und WFM Kaufmann ist. 3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Bestimmungen eine Xxxxx haben sollten. Für die Wartung, Montage, Reparatur, Überprüfung und technische Bearbeitung Ihrer Anlagen steht Ihnen unser erfahrenes und geschultes Fachpersonal zur Verfügung. Bei den hier genannten Sätzen handelt es sich grundsätzlich um Netto-Preise im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes. Auf die Preise wird der am Tage der Entstehung der Steuerschuld gültige Mehrwertsteuersatz aufgeschlagen. Diese Stundenverrechnungssätze gelten nur in Verbindung mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Unternehmern, Stand 16.09.2019, die im Internet unter xxx.xxxxxx-xx.xx abgerufen werden können. I. Verrechnungssätze für Montage-/Service-Personal 1. Verrechnungssätze: Montag bis Xxxxxxx zwischen 7:00 – 17:00 Uhr:
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges. 1. Für diese Geschäftsbedingen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer/Auftragnehmer und Käufer/Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des Haager Kau- frechts sind ausgeschlossen. 2. Soweit der Käufer/Auftraggeber Xxxxxxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Xxxxxx öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist Neumarkt i.d.OPf. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3. Sind einzelne oder vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen Wirksam. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges. Diese Nutzungsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Ansprüche, Beendigungen oder Ungültigkeiten die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelten gemacht werden, werden vom zuständigen Schiedsgericht gemäß dem deutschen Schiedsgerichtsgesetz beschlossen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der EU genießen darüber hinaus den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in 0000 Xxxx zuständig. Dies gilt nicht für Xxxxxx, die Verbraucher sind. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht 21.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980. 21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.