Erwerb der Schuldverschreibungen durch weitere Vertriebspartner Musterklauseln

Erwerb der Schuldverschreibungen durch weitere Vertriebspartner. Die Emittentin und die Green City Finance GmbH planen, wei­ tere Vertriebspartner bzw. Untervermittler zu beauftragen. Alle am Erwerb der Schuldverschreibungen Interessierten können die Schuldverschreibungen über diese unter www. xxxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx bekannt gemachten Vertriebs­ partner erwerben. Bei den Vertriebspartnern erhalten sie gegebenenfalls nähere Informationen zum einzuhaltenden Antragsverfahren und den dem Auftrag zu Grunde liegenden Bedingungen. Zum Prospektdatum wurden noch keine weite­ ren Vertriebspartner beauftragt. Betreibt der jeweilige Vertriebspartner Anlagevermittlung, können am Erwerb der Schuldverschreibungen Interessierte bei dem jeweiligen Vertriebspartner eine Zeichnungserklärung und ggf. weitere erforderliche Unterlagen beziehen. Die Unterlagen sind vollständig ausgefüllt innerhalb der Ange­ botsfrist beim jeweiligen Anlagevermittler einzureichen. Der jeweilige Anlagevermittler leitet die bei ihm eingegangenen Zeichnungserklärungen an die Emittentin (gegebenenfalls auch über die Green City Finance GmbH) weiter. Ist der jeweilige Vertriebspartner ein Kreditinstitut und sind zwischen ihm und dem Anleger die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte vereinbart, findet der Erwerb der Schuldverschreibungen im Rahmen dieser Bedingungen statt. Der jeweilige Vertriebspartner wird die Erwerbsanträge ggf. sammeln und je nach Antragsaufkommen mindestens einmal wöchentlich und nicht öfter als einmal täglich mit der Zahl­ stelle ein außerbörsliches Zahlungs­ und Lieferungsgeschäft abschließen, durch das er die entsprechenden Schuldver­ schreibungen von der Zahlstelle erwirbt.
Erwerb der Schuldverschreibungen durch weitere Vertriebspartner. Die Emittentin und die Green City Energy Finanzvertriebs GmbH planen, weitere Vertriebspartner bzw. Untervermittler zu beauf- tragen. Alle am Erwerb der Schuldverschreibungen Interessierten können die Schuldverschreibungen über diese unter www.green- xxxx-xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx bekannt gemachten Vertriebspartner erwerben. Bei den Vertriebspartnern erhalten sie gegebenenfalls nähere Informationen zum einzuhaltenden Antragsverfahren und den dem Auftrag zu Grunde liegenden Bedingungen. Zum Pros- pektdatum wurden noch keine weiteren Vertriebspartner beauf- tragt. Betreibt der jeweilige Vertriebspartner Anlagevermittlung, können am Erwerb der Schuldverschreibungen Interessierte bei dem je- weiligen Vertriebspartner eine Zeichnungserklärung und ggf. wei- tere erforderliche Unterlagen beziehen. Die Unterlagen sind voll- ständig ausgefüllt innerhalb der Angebotsfrist beim jeweiligen Anlagevermittler einzureichen. Der jeweilige Anlagevermittler lei- tet die bei ihm eingegangenen Zeichnungserklärungen an die Emittentin (gegebenenfalls auch über die Green City Energy Fi- nanzvertriebs GmbH) weiter. Ist der jeweilige Vertriebspartner ein Kreditinstitut und sind zwi- schen ihm und dem Anleger die Sonderbedingungen für Wertpa- piergeschäfte vereinbart, findet der Erwerb der Schuldverschrei- bungen im Rahmen dieser Bedingungen statt. Der jeweilige Ver- triebspartner wird die Erwerbsanträge ggf. sammeln und je nach Antragsaufkommen mindestens einmal wöchentlich und nicht öfter als einmal täglich mit der Zahlstelle ein außerbörsliches Zah- lungs- und Lieferungsgeschäft abschließen, durch das er die ent- sprechenden Schuldverschreibungen von der Zahlstelle erwirbt.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.