Common use of Erwerbsunfähigkeitsrente Clause in Contracts

Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversicherung können Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, erhöhen. Unabhängig von einer Erhöhung der Hauptversicherung ha- ben Sie ◼ bei bestimmten Ereignissen (siehe Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung) oder ◼ unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses (siehe Num- mer 1.3) auch das Recht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, zu verlangen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Vor- aussetzungen erhöht werden: ◼ Die Begrenzung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausge- übten Beruf darf nicht überschritten werden. ◼ Die versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente der Nachversicherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und 6.000 Euro betragen. ◼ Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller Nachversiche- rungen, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insge- samt 18.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- klusive Sofortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung beste- hende versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer be- ruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen. ◼ Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen we- gen Erwerbsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit bestehende oder vergleichbare Ansprü- che der versicherten Person zu berücksichtigen (Finanzi- elle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). ◼ Die verbleibende Beitragszahlungsdauer der Erwerbsunfä- higkeits-Zusatzversicherung beträgt mindestens fünf Jahre.

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Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung Ist eine Erwerbsunfähigkeitsrente versichert, wird diese nach anerkannten Regeln der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversicherung können Sie Versicherungsmathematik auf eine beitragsfreie Erwerbsunfähigkeitsrente herabgesetzt. Hierzu steht – soweit vorhanden – der Rückkaufswert nach Num- mer 5, vermindert um den Abzug nach Nummer 6 sowie um rückständige Beiträge, zur Verfügung. Für die beitragsfreie Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfunggilt, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, erhöhen. Unabhängig gegebe- nenfalls abweichend von einer Erhöhung zuvor getroffenen Vereinba- rung für die beitragspflichtige Zeit, das Überschuss-System Sofortbonus. Ein gegebenenfalls vorhandenes Ansammlungs- guthaben aus dem Überschuss-System Verzinsliche Ansamm- lung ist von der Hauptversicherung ha- ben Sie ◼ bei bestimmten Ereignissen vorzeitigen Beitragsfreistellung nicht betrof- fen und wird weiterhin verzinst (siehe Abschnitt H B Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen 1.4) oder auf Ihr Verlangen in Textform hin ausgezahlt. War für die beitragspflichtige Zeit das Überschuss-System Sofortbonus vereinbart, vermindert sich durch die vorzeitige Beitragsfrei- stellung auch der Erwerbsunfähigkeitsschutz aus der Über- schussbeteiligung. Wird die jährliche beitragsfreie Mindesterwerbsunfähigkeits- rente von 60 Euro nicht erreicht, erlischt die Leistung aus dem Tarif PEUZR. Der Rückkaufswert nach Nummer 5 wird – so- weit vorhanden – um den Abzug nach Nummer 6 sowie um rückständige Beiträge vermindert. Der hiernach verbleibende Betrag wird unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten mit 0,90 Prozent p.a. verzinst. Ist die Versicherungsdauer der Zusatzversicherung kürzer als die Dauer der Ansparphase oder die Versicherungsdauer der Hauptversicherung) , wird die- ser Wert zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzver- sicherung ausgezahlt. Ansonsten wird dieser Wert zur Erhö- hung der Leistung der Hauptversicherung verwendet bzw. bei Risikoversicherungen ausgezahlt. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alters- versorgung oder ◼ unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses Rückdeckungsversicherungen zu Unterstüt- zungskassen-Versorgungen wird dieser Wert und ein gege- benenfalls vorhandenes Ansammlungsguthaben aus dem Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zur Erhö- hung der Leistung der Hauptversicherung verwendet. Die garantierte Höhe der beitragsfreien Erwerbsunfähigkeits- rente können Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Num- mer 1.37) auch das Recht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, zu verlangen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Vor- aussetzungen erhöht werden: ◼ Die Begrenzung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausge- übten Beruf darf nicht überschritten werden. ◼ Die versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente der Nachversicherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und 6.000 Euro betragen. ◼ Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller Nachversiche- rungen, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insge- samt 18.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- klusive Sofortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung beste- hende versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer be- ruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen. ◼ Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen we- gen Erwerbsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit bestehende oder vergleichbare Ansprü- che der versicherten Person zu berücksichtigen (Finanzi- elle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). ◼ Die verbleibende Beitragszahlungsdauer der Erwerbsunfä- higkeits-Zusatzversicherung beträgt mindestens fünf Jahreentnehmen.

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Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversicherung können Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, Gesundheitsprüfung erhöhen. Unabhängig von einer Erhöhung der Hauptversicherung ha- ben Sie ◼ bei bestimmten Ereignissen (siehe Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung) oder ◼ unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses – wenn die Hauptversicherung nach Tarif BRC abgeschlossen wurde (siehe Num- mer Nummer 1.3) auch das Recht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfung, Gesundheitsprüfung zu verlangen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Vor- aussetzungen erhöht werden: ◼ Die Begrenzung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausge- übten Beruf darf nicht überschritten werden. ◼ Die versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente der Nachversicherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und jedoch nicht mehr als 6.000 Euro betragen. ◼ Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller Nachversiche- rungen, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insge- samt 18.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- klusive Sofortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten. ◼ Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung beste- hende be- stehende versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer be- ruflichen ei- ner beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen. ◼ Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen we- gen Erwerbsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit bestehende oder vergleichbare Ansprü- che der versicherten Person zu berücksichtigen (Finanzi- elle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). ◼ Die verbleibende Beitragszahlungsdauer der Erwerbsunfä- higkeitsErwerbsun- fähigkeits-Zusatzversicherung beträgt mindestens fünf Jahre.

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Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversicherung Nachversiche- rung können Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute RisikoprüfungRisikoprü- fung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfungAngemessenheitsprüfung, erhöhen. Unabhängig von einer Erhöhung der Hauptversicherung ha- ben haben Sie bei bestimmten Ereignissen (siehe Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen All- gemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung) oder unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses (siehe Num- mer Nummer 1.3) auch das Recht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfungAngemessenheitsprüfung, zu verlangen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Vor- aussetzungen Voraussetzun- gen erhöht werden: Die Begrenzung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausge- übten ausgeübten Beruf darf nicht überschritten werden. Die versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente der NachversicherungNachversi- cherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und 6.000 Euro betragen. Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller Nachversiche- rungenNachversicherungen, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insge- samt insgesamt 18.000 Euro nicht überschreiten. Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- klusive inklusive Sofortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung beste- hende bestehende versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent Pro- zent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer be- ruflichen beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen. Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen we- gen Erwerbsunfähigkeit wegen Er- werbsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemessenes angemes- senes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei Da- bei sind für den Fall der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit bestehende Erwerbsunfähigkeit beste- hende oder vergleichbare Ansprü- che Ansprüche der versicherten Person zu berücksichtigen be- rücksichtigen (Finanzi- elle Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Kapi- tel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die verbleibende Beitragszahlungsdauer der Erwerbsunfä- higkeits-Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung beträgt mindestens fünf Jahre.

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Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversicherung Nachversiche- rung können Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute RisikoprüfungRisikoprü- fung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfungAngemessenheitsprüfung, erhöhen. Unabhängig von einer Erhöhung der Hauptversicherung ha- ben haben Sie bei bestimmten Ereignissen (siehe Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung) oder unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses (siehe Num- mer Nummer 1.3) auch das Recht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfungAngemessenheitsprüfung, zu verlangen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Vor- aussetzungen Voraussetzun- gen erhöht werden: Die Begrenzung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausge- übten ausgeübten Beruf darf nicht überschritten werden. Die versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente der NachversicherungNachversi- cherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und jedoch nicht mehr als 6.000 Euro betragen. Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller Nachversiche- rungenNachversicherungen, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insge- samt insgesamt 18.000 Euro nicht überschreiten. Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- klusive inklusive Sofortbonus, darf insgesamt 90.000 Euro nicht überschreiten. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung beste- hende bestehende versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent Pro- zent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer be- ruflichen beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen. Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen we- gen Erwerbsunfähigkeit wegen Er- werbsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemessenes angemes- senes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei Da- bei sind für den Fall der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit bestehende Erwerbsunfähigkeit beste- hende oder vergleichbare Ansprü- che Ansprüche der versicherten Person zu berücksichtigen be- rücksichtigen (Finanzi- elle Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Kapi- tel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die verbleibende Beitragszahlungsdauer der Erwerbsunfä- higkeits-Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung beträgt mindestens fünf Jahre.

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Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversicherung Nachversiche- rung können Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute RisikoprüfungRisikoprü- fung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfungAngemessenheitsprüfung, erhöhen. Unabhängig von einer Erhöhung der Hauptversicherung ha- ben haben Sie bei bestimmten Ereignissen (siehe Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen All- gemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung) oder unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses (siehe Num- mer Nummer 1.3) auch das Recht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Ange- messenheitsprüfungAngemessenheitsprüfung, zu verlangen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann unter den folgenden Vor- aussetzungen Voraussetzun- gen erhöht werden: Die Begrenzung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für den bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausge- übten ausgeübten Beruf darf nicht überschritten werden. Die versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente der NachversicherungNachversi- cherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf zwischen 600 Euro und jedoch nicht mehr als 6.000 Euro betragen. Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller Nachversiche- rungenNachversicherungen, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insge- samt insgesamt 18.000 Euro nicht überschreiten. Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- klusive inklusive Sofortbonus, darf insgesamt 90.000 Euro nicht überschreiten. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung beste- hende bestehende versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente darf sich um bis zu 25 Prozent Pro- zent bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer be- ruflichen beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden um bis zu 50 Prozent erhöhen. Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen we- gen Erwerbsunfähigkeit wegen Er- werbsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemessenes angemes- senes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei Da- bei sind für den Fall der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit bestehende Erwerbsunfähigkeit beste- hende oder vergleichbare Ansprü- che Ansprüche der versicherten Person zu berücksichtigen be- rücksichtigen (Finanzi- elle Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Kapi- tel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die verbleibende Beitragszahlungsdauer der Erwerbsunfä- higkeits-Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung beträgt mindestens fünf Jahre.

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