ETHISCHES GRUNDVERSTÄNDNIS Musterklauseln

ETHISCHES GRUNDVERSTÄNDNIS. 1. Außeruniversitäre Forschung wird alles in ihrer Ver- fügung stehende tun, um sichere Arbeitssysteme zu gewährleisten und Gefahren zu vermeiden, die das Leben, die Sicherheit oder die Gesundheit von Perso- nen aufs Spiel setzen könnten. Sie wird dafür sorgen, dass bei der Ausübung ihrer Aufgaben Natur- und Sachschäden als Folge ihres Handelns oder aufgrund von Unterlassungen vermieden werden. Außeruniversitäre Forschung wird stets alles Notwen- dige unternehmen, um das öffentliche Interesse in Fragen der Gesundheit und Sicherheit zu schützen. 2. Außeruniversitäre Forschung wird sich für die Ach- tung und Verteidigung der Menschenrechte einsetzen, einschließlich der Gewerkschaftsrechte und entspre- chender internationaler Konventionen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen das Recht haben, sich gewerkschaftlich zu organisieren, und sollen ihre spezifische Kompetenz in der Arbeits- welt und in ihren Gewerkschaften zum Tragen brin- gen. 3. Außeruniversitäre Forschung wird sich mit der Kul- tur, dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund so- wie mit allen einschlägigen Gesetzen, Regelungen und Vorschriften vertraut machen, die für die Tätigkeit in dem jeweiligen Land gelten, in dem Aufträge abge- wickelt und Forschungsleistungen erbracht werden. 4. Außeruniversitäre Forschung wird sich stets so ver- halten, dass die berufliche Integrität der Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben nicht in Frage gestellt oder beeinträchtigt wird oder werden kann.
ETHISCHES GRUNDVERSTÄNDNIS. 1. Außeruniversitäre Forschung wird alles in ihrer Ver- fügung stehende tun, um sichere Arbeitssysteme zu gewährleisten und Gefahren zu vermeiden, die das Leben, die Sicherheit oder die Gesundheit von Perso- nen aufs Spiel setzen könnten. Sie wird dafür sorgen, dass bei der Ausübung ihrer Aufgaben Natur- und Sachschäden als Folge ihres Handelns oder aufgrund von Unterlassungen vermieden werden. Außeruniversitäre Forschung wird stets alles Notwen- dige unternehmen, um das öffentliche Interesse in Fragen der Gesundheit und Sicherheit zu schützen. 2. Außeruniversitäre Forschung wird sich für die Ach- tung und Verteidigung der Menschenrechte einsetzen, einschließlich der Gewerkschaftsrechte und entspre- chender internationaler Konventionen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen das Recht haben, sich gewerkschaftlich zu organisieren, und sollen ihre spezifische Kompetenz in der Arbeits- welt und in ihren Gewerkschaften zum Tragen brin- gen. 3. Außeruniversitäre Forschung wird sich mit der Kul- tur, dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund so- wie mit allen einschlägigen Gesetzen, Regelungen und Vorschriften vertraut machen, die für die Tätigkeit in dem jeweiligen Land gelten, in dem Aufträge abgewi- ckelt und Forschungsleistungen erbracht werden. 4. Außeruniversitäre Forschung wird sich stets so ver- halten, dass die berufliche Integrität der Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben nicht in Frage gestellt oder beeinträchtigt wird oder werden kann. 5. In außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden sich Personen in Führungspositionen im Be- sonderen dafür einsetzen, a) dass demokratische Verhältnisse im Wirtschaftsle- ben gefördert werden, insbesondere bei Tarifver- handlungen und durch die Beteiligung und Mitbe- stimmung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen im Unternehmen und am Arbeitsplatz

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden