Garantie 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen. 37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen. 37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben. 37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen. 37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen. 37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant. 37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste. 37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung. 37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.
Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.
Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.
Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?