Europäische Vogelarten Musterklauseln

Europäische Vogelarten. Die Brutvogelkartierung 2020 ergab im Untersuchungsraum Nachweise von 23 Brutvogelar- ten. Die Brutvogelgemeinschaft besteht aus Arten der Wälder und Gehölze, der Offen- und Halboffenlandschaft sowie des Siedlungsbereichs. Diese Gilden beinhalten sowohl Baum- und Gebüschbrüter als auch in Höhlen, an Gebäuden oder am Boden brütende Arten. Es konnten 12 Brutnachweise erbracht werden. Außerdem besteht für 15 Revierpaare ein Brutverdacht und in 18 Fällen wurde eine Brutzeitfeststellung dokumentiert. Es wurde eine Vogelart erfasst, die in der Roten Liste Deutschlands als gefährdet geführt wird. Zwei weitere Arten werden in einer der Vorwarnlisten Mecklenburg-Vorpommerns und Deutschlands geführt. Eine dieser Arten ist darüber hinaus in Mecklenburg-Vorpommern als schutz- und management-relevante Art gemäß Artikel 4, Absatz 2 der Vogelschutz-Richtlinie der EU eingestuft. Daraus ergeben sich für den Untersuchungsraum die wertgebundenen Ar- ten Bluthänfling, Gartenrotschwanz und Haussperling. Hierzu zählen Amsel, Blaumeise, Buchfink, Fitis, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Ringeltaube, Sommergold- hähnchen, Zaunkönig und Zilpzalp. Die Vorkommen von wald- und gehölzbewohnenden Arten verteilen sich über die Grünflächen zwischen den Gebäuden. Sowohl Xxxxxxx der Amsel als auch der Ringeltaube liegen im Um- feld jedes einzelnen Gebäudes. Buchfinken wurden lediglich mit Brutzeitfeststellungen im Um- feld von Haus 1 und Haus 5 festgestellt. Wohingegen die Kartierung einen Brutverdacht im Umfeld von Haus 2 für den Grünfink ergab. Zwischen Haus 3 und Haus 4 wurde ein besetztes Revier der Heckenbraunelle festgestellt. Ein besetztes Nest der Nebelkrähe wurde nördlich der Max-Planck-Straße, gegenüber von Haus 4 und Haus 5 kartiert, wohingegen von der Ra- benkrähe lediglich eine Brutzeitfeststellung vorliegt. Ebenfalls nördlich der Max-Planck-Straße, gegenüber von Haus 4 und Haus 5, wurde je ein besetztes Revier des Sommergoldhähnchens und des Zaunkönigs gefunden. Die festgestellten Xxxxxxx der Blaumeise beschränken sich auf das Umfeld von Haus 1 und Haus 2. Am südlichen Xxxxxx von Haus 2 wurde die erfolgreiche Brut von Gartenbaumläufern in einem Spalt zwischen Hauswand und Verkleidung der Traufe dokumentiert. Nachweise des Gartenrotschwanzes beschränken sich hingegen auf zwei Brutzeitfeststellungen im Umfeld der Häuser 3, 4 und 5. Für die Kohlmeise ergab sich ein Brutverdacht im nördlichen Umfeld beim Haus 2. Der ...
Europäische Vogelarten. Das UG beherbergt die meisten der in Sachsen vorkommenden europäischen Vogelarten. Entspre- chend der Naturraumausstattung kommen in erster Linie folgende Vogelartengruppen vor: • Vogelarten der Wälder (z.B. Waldohreule, Waldkauz) • Vogelarten mit Bindung an Gehölzbestände, kleinere Freibrüter (z. B. Turteltaube) • Greifvögel (z.B. Rotmilan, Mäusebussard, Habicht) • Baumhöhlenbrüter (z.B. Schwarzspecht, Buntspecht, Hohltaube) • Offenlandarten, Bodenbrüter, Feldvögel: Brutplätze meist am Boden in der Deckung höheren Bewuchses, z.B. Braunkehlchen, Feldlerche, Wachtel, Wiesenpieper, Kiebitz • Vogelzugrastgebiete für Offenlandarten • Vogelarten des Halboffenlandes, Heckenbrüter und Bodenbrüter unter Gebüsch, Gartenvögel: potenzielle Brutplätze in den Gebüschen und hoher Krautschicht z. X. Xxxxxxxxx, Kuckuck, Neuntöter, Rebhuhn • Gebäude- und Nischenbrüter: brüten unter Dachüberständen (z.B. Mehlschwalbe), in Gebäu- denischen (Hausrotschwanz, Haussperling ), in Ställen o.ä. (z. B. Rauchschwalbe), auf Dach- böden (z.B. Schleiereule) oder auf Schornsteinen, Dachfirsten (z.B. Weißstorch) • Baumhöhlenbrüter (Brut in natürlichen Höhlen oder Spechthöhlen in Altbäumen und alten Obstbäumen) z.B. Rauhfußkauz, Blaumeise, Star • Vogelarten mit Bindung an Fließgewässer (z.B. Wasseramsel, Eisvogel, Gebirgsstelze) Im Regionalplan Oberes Elbtal / Osterzgebirge ist im UG ein Vogelzugrastgebiet/ -zugkorridor für Of- fenlandarten im südlichen Bereich (Landwirtschaftsflächen zwischen Heeselicht und Helmsdorf) aus- gewiesen. Entlang der Wesenitz und der Polenz sind Vogelzugachsen entlang von flussbegleitenden Niederungen dargestellt. Die ausgewiesenen Flächen gelten als regional bedeutsame avifaunistische Bereiche.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.