Zeitliche Begrenzung Musterklauseln

Zeitliche Begrenzung. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.
Zeitliche Begrenzung. A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm un- verschuldet versäumt wurde. A3-11.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs- schutz nur bei besonderer Vereinbarung.
Zeitliche Begrenzung. Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten- den Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten. Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
Zeitliche Begrenzung. 3.11.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.6 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als sechs Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese sechsjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 3.11.2 Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrages nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.6 erstmals vereinbart wurde. 3.11.3 Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA, US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden.
Zeitliche Begrenzung. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.
Zeitliche Begrenzung. 7.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Un- berührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. 7.2 Für Ansprüche nach Ziff. 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungs- vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
Zeitliche Begrenzung. Der Versicherungsschutz gemäß Teil L (BVB LHB Produkte 2015) umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungs- vertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.
Zeitliche Begrenzung. Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden. Diese Regelung geht auch auf die Erben über.
Zeitliche Begrenzung. A1-3.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst Schadenereignisse, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages eingetreten sind. A1-3.2.2 Der Versicherungsschutz besteht auch für Schäden aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der unmittelbaren Vorversicherung eingetreten sind, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass – er bei Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages nicht wusste und auch nicht wissen musste bzw. konnte, dass vor diesem Zeitpunkt mangelhafte/fehlerhafte Arbeiten bzw. Erzeugnisse geliefert wurden, oder – ihm bei Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages Schäden weder bekannt waren, noch bekannt sein mussten, und für diese Schäden wegen des Ablaufs einer im Vorversicherungsvertrag vereinbarten zeitlichen Begrenzung, nicht aber aus sonstigen Gründen, beim Vorversicherer kein Versicherungsschutz mehr besteht. Der Versicherungsschutz wird nach dem Versicherungsumfang und bis zur Höhe der Versicherungssumme/des Sublimits des Vorvertrages gewährt. Es gilt die Selbstbeteiligung dieses Vertrages. Sollte der Versicherungsumfang des Vorvertrages weitergehend als der dieses Vertrages und/oder die Versicherungssumme des Vorvertrages höher als die dieses Vertrages sein, wird der Versicherungsschutz auf den Versicherungsumfang und die Versiche- rungssumme dieses Vertrages begrenzt. Versicherungsfälle, die unter diese Erweiterung fallen, werden dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet und auf die Versicherungssumme/Versicherungssummenmaximierung des ersten Versicherungsjahres angerechnet. A1-3.2.3 Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Betrieb und/oder seine Lieferungen vollständig und endgültig einstellt und zu diesem Zeitpunkt die Betriebshaftpflichtversicherung ebenfalls erlischt, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die nach Vertragsende eintreten, welche jedoch ihre Ursache in während der Vertragsdauer durchgeführten Arbeiten oder vom Versicherungsnehmer hergestellten bzw. gelieferten Erzeugnisse haben, bis zu 10 Jahren nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung für die Nachhaftung ist, dass (1) bis zur Einstellung des Betriebs die Versicherung bei der VHV aufrechterhalten bleibt und (2) der Betrieb endgültig aufgelöst wird. Bei Übergang des Betriebs z. B. durch Verkauf oder Umwandlung verliert diese Deckungserweiterung ihre Gültigkeit.
Zeitliche Begrenzung. 11.6.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 11.4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht spä- ter als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzei- geobliegenheiten. 11.6.2 Für Ansprüche nach Ziff. 11.4.2 ff. wegen Schäden durch Er- zeugnisse des Versicherungsnehmers, die nicht früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgelie- fert wurden, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer bei Inkrafttreten des Vertrages nicht be- kannt war oder er nicht vermuten konnte, dass vor diesem Zeitpunkt mangelhafte Erzeugnisse ausgeliefert bzw. mangel- hafte Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht worden wa- ren. Für Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada besteht kein Versicherungsschutz, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Lei- stungen, die früher als zwei Jahre vor Vertragsbeginn ausgelie- fert oder erbracht worden sind, besteht kein Versicherungs- schutz.