Exportkontrollvorschriften. 10.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle Export- (und Re-Export-) Kontrollvorschriften der Niederlande, Japans, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (Letztere, sofern die Verordnungen extraterritoriale Auswirkungen haben), des Landes, in dem der Käufer seinen Hauptgeschäftssitz und/oder offiziellen Firmensitz hat, und des Landes, aus dem der Käufer Waren exportiert hat, einzuhalten, sofern sie Anwendung finden.
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Exportkontrollvorschriften. 10.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle Export- (und Re-Export-Wiederausfuhr-) Kontrollvorschriften der Niederlande, Japans, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (Letztere, sofern die Verordnungen extraterritoriale Auswirkungen haben), des Landes, in dem der Käufer seinen Hauptgeschäftssitz und/oder offiziellen Firmensitz hat, und des Landes, aus dem der Käufer Waren exportiert hat, einzuhalten, sofern sie Anwendung finden.
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Exportkontrollvorschriften. 10.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle anwendbaren Export- (und Re-Export-) Kontrollvorschriften der Niederlande, Japans, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (Letztere, sofern die Verordnungen extraterritoriale Auswirkungen haben), des Landes, in dem der Käufer seinen Hauptgeschäftssitz und/Sitz oder offiziellen Firmensitz eine Niederlassung hat, und des Landes, aus dem der Käufer Waren exportiert hatexportiert, einzuhalten, sofern sie Anwendung finden.
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