Schutzrechte Dritter Musterklauseln

Schutzrechte Dritter. 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Schutzrechte Dritter. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, sofern die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. Für den Fall, dass Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, hat der Kunde dies der Bank unverzüglich mitzuteilen und darf diese gegenüber dem Dritten nicht anerkennen.
Schutzrechte Dritter. 12.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 wie folgt: • Der Auftragnehmer kann nach seiner Xxxx und auf seine Kosten entweder die Leistungen so än- dern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den ver- einbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise ent- sprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistel- len. • Ist die Änderung und der Ersatz dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrich- teten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine ange- messene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. 12.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftrag- nehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsver- handlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 12.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Schutzrechte Dritter. 15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. 15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
Schutzrechte Dritter. 14.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche geltend, die auf der Verletzung seiner Schutzrechte durch die Nutzung der Softwareprodukte und Leistungen der NEVARIS beruhen, und ist NEVARIS zur Beseitigung dieses Rechtmangels im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, wird NEVARIS den Kunden darüber hinaus wie folgt gegen die Ansprüche des Dritten verteidigen und von diesen im Rahmen der vereinbarten Haftungsbegrenzung (siehe Teil A Ziffer 19) freistellen. 14.2 NEVARIS übernimmt auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche Dritter. NEVARIS erstattet dem Kunden Stand: April 2022 die Aufwendungen, die dem Kunden aufgrund eines rechtwirksamen Urteils entstehen. 14.3 Voraussetzungen für diesen Anspruch des Kunden gegen NEVARIS sind, dass (a) der Kunde NEVARIS unverzüglich über die Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs durch den Dritten verständigt und (b) der Kunde NEVARIS die alleinige Rechtsverteidigung gegen diese Ansprüche überlassen hat. Soweit der Kunde NEVARIS die Rechtsverteidigung nicht vollständig übertragen kann, hat er NEVARIS stattdessen die Kontrolle hierüber einzuräumen und im Rahmen der Rechtsverteidigung oder bei Vergleichsverhandlungen nur und stets im Einvernehmen mit NEVARIS zu agieren. 14.4 Der Kunde wird NEVARIS bei der Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverteidigung bzw. Vergleichsverhandlung uneingeschränkt und unentgeltlich unterstützen. 14.5 NEVARIS haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. 14.6 Die Verjährung des Freistellungsanspruchs entspricht der Verjährung der Rechtsmängelgewährleistungsansprüche (Ziffer 18.1) des Kunden. 14.7 Unbeschadet der anderen Bestimmungen der Ziffer 19 Teil A haftet NEVARIS gegenüber dem Kunden nicht, soweit ein Anspruch auf folgenden Gründen beruht: (a) Nutzung der NEVARIS Software oder Leistungen in Verbindung mit Daten, Geräten oder Software, die NEVARIS nicht bereitgestellt hat und wenn die NEVARIS Software oder Leistungen an sich keine Rechtsverletzung verursachen oder anderweitig Gegenstand eines Anspruchs sein würden; (b) Nutzung der NEVARIS Software oder Leistungen durch den Kunden entgegen des Vertrages, diesen AGB oder des Benutzerhandbuchs; (c) Anpassung der Software durch eine andere Person als NEVARIS (außer von NEVARIS beauftragte Personen); oder (d) Rechtsverletzung durch NEVARIS aufgrund einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden. Der Kunde stellt NEVARIS von den in dieser Zi...
Schutzrechte Dritter. ELO stellt den Endkunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zu- sammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urhe- berrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, • dass der Endkunde ELO unverzüglich über alle erhobenen Verletzungs- vorwürfe unterrichtet, • der Endkunde ohne Zustimmung der ELO keine derartigen Ansprüche anerkennt, • der Endkunde der ELO gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und ELO die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der ELO gehen. Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechts- verletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen ge- nutzt werden, die nicht von ELO geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der ELO in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten. Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Ei- gentumsrechten kann ELO auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von ELO gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert wer- den. Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der ELO eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann ELO unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten • die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen; • dem Endkunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen; • die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des End- kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind; • die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Endkunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemesse- nen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Endkunden hierdurch entstandenen Schaden.
Schutzrechte Dritter. 15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöp- fungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentspre- chenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unbe- rechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. 15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
Schutzrechte Dritter. 20.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die von NETWORK ASSISTANCE gelieferten Waren gegenüber dem Kunden geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Waren durch den Kunden hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, wird NETWORK ASSISTANCE nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten entweder die Waren so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Waren gegenüber dem Dritten freistellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 20.2 Schlägt die vorgenannte Nacherfüllung fehl oder sind diese Maßnahmen für NETWORK ASSISTANCE unzumutbar, ist der Kunde unter Anrechnung einer angemessenen Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung berechtigt, nach seiner Xxxx vom Kauf der betroffenen Ware zurückzutreten oder dessen Preis zu mindern. 20.3 Der Kunde hat NETWORK ASSISTANCE von Ansprüchen Dritter, wegen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit NETWORK ASSISTANCE führen. 20.4 Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung vom Kunden selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine nach der Produktinformation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von NETWORK ASSISTANCE gelieferten Waren eingesetzt wird. 20.5 Die Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Verletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen eine Haftung vorgesehen ist.
Schutzrechte Dritter. 14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un- terlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berech- tigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzu- stellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten not- wendigen und zweckentsprechenden Kosten zu bean- spruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. 14.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvor- schüsse zu verlangen. 14.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kunden- unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht ver- letzt werden. 14.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge- macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer- gegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 14.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen- deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
Schutzrechte Dritter. 10.1 Der Lieferant garantiert, dass die gegenüber Telefónica Germany erbrachten Leistungen nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und Telefónica Germany ausschließliche, unbeschränkte und freie Rechtsposition erhält. 10.2 Der Lieferant stellt Telefónica Germany vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung. Dies gilt auch für den Anspruch aus § 32 a II UrhG. 10.3 Im Falle einer (behaupteten) Rechtsverletzung verschafft der Lieferant Telefónica Germany auf Anforderung unverzüglich und kostenfrei das Recht zur Weiternutzung oder ersetzt oder verändert den Vertragsgegenstand so, dass eine Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt, er aber vertragsgemäß bleibt.